D.2. Nachdem der Kostenvorschuss von Fr. 200.00 (Verfügung des SKE vom 2. September 2024) geleistet worden war, brachte das SKE die Beschwerde der Einwohnergemeinde Q._____ (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) mit Schreiben vom 20. September 2024 zur Kenntnis und setzte ihr eine Frist zur Vernehmlassung bis 21. Oktober 2024. E.1. Die Beschwerdegegnerin liess sich innert erstreckter Frist mit Protokollauszug der Sitzung vom 21. Oktober 2024 vernehmen und beantragte die Abweisung der Beschwerde. -3-