C. Gegen den abschlägigen Einspracheentscheid erhob A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) mit Eingabe vom 23. August 2024 (Poststempel vom 27. August 2024) Beschwerde beim Spezialverwaltungsgericht, Abteilung Kausalabgaben und Enteignungen (kurz: SKE) und machte geltend, der für den Zeitraum vom 1. April 2022 bis 18. Oktober 2023 in Rechnung gestellte Stromverbrauch sei von den Mietern seiner Liegenschaft verursacht worden und daher diesen in Rechnung zu stellen. D.1. Mit Schreiben vom 2. September 2024 wurde der Beschwerdeführer über die Eintragung seiner Eingabe als Beschwerde und das weitere Vorgehen informiert.