Spezialverwaltungsgericht Kausalabgaben und Enteignungen 4-BE.2024.16 Urteil vom 8. Oktober 2025 Besetzung Präsident B. Wehrli Richter D. Peter Richter U. Voegeli Gerichtsschreiberin C. Dürdoth Beschwerde- A._____ führer Beschwerde- Einwohnergemeinde Q._____ gegnerin handelnd durch den Gemeinderat Gegenstand Benützungsgebühren -2- Das Gericht entnimmt den Akten: A. A._____ ist Eigentümer eines Einfamilienhauses am R-Weg ggg in der Ein- wohnergemeinde Q._____. Mit Rechnung Nr. aaa vom 11. März 2024 wurde ihm ein Betrag von Fr. 96.95 für Elektrizität in der Periode 1. April 2022 bis 31. Dezember 2022 in Rechnung gestellt. Mit Schlussrechnung Nr. bbb vom 11. März 2024 wurden ihm für Elektrizität in der Periode 1. Ja- nuar 2023 bis 18. Oktober 2023 Fr. 851.30 in Rechnung gestellt. B.1. Mit E-Mail vom 28. Mai 2024 erhob A._____ Einsprache gegen die Abrech- nung sowie die Schlussrechnung Energie vom 11. März 2024. B.2. Der Gemeinderat Q._____ wies die Einsprache mit Beschluss vom 24. Juni 2024 ab. C. Gegen den abschlägigen Einspracheentscheid erhob A._____ (nachfol- gend: Beschwerdeführer) mit Eingabe vom 23. August 2024 (Poststempel vom 27. August 2024) Beschwerde beim Spezialverwaltungsgericht, Abtei- lung Kausalabgaben und Enteignungen (kurz: SKE) und machte geltend, der für den Zeitraum vom 1. April 2022 bis 18. Oktober 2023 in Rechnung gestellte Stromverbrauch sei von den Mietern seiner Liegenschaft verur- sacht worden und daher diesen in Rechnung zu stellen. D.1. Mit Schreiben vom 2. September 2024 wurde der Beschwerdeführer über die Eintragung seiner Eingabe als Beschwerde und das weitere Vorgehen informiert. D.2. Nachdem der Kostenvorschuss von Fr. 200.00 (Verfügung des SKE vom 2. September 2024) geleistet worden war, brachte das SKE die Be- schwerde der Einwohnergemeinde Q._____ (nachfolgend: Beschwerde- gegnerin) mit Schreiben vom 20. September 2024 zur Kenntnis und setzte ihr eine Frist zur Vernehmlassung bis 21. Oktober 2024. E.1. Die Beschwerdegegnerin liess sich innert erstreckter Frist mit Protokollaus- zug der Sitzung vom 21. Oktober 2024 vernehmen und beantragte die Ab- weisung der Beschwerde. -3- E.2. Mit Schreiben vom 23. Oktober 2024 brachte das SKE die Vernehmlassung dem Beschwerdeführer zur Kenntnis. Ihm wurde freigestellt, bis 22. No- vember 2024 zu replizieren. F.1. Der Beschwerdeführer erstattete am 6. Januar 2025 innert erstreckter Frist eine Replik und hielt an seinen Anträgen fest. Er ersuchte um Edition der effektiven Verbrauchswerte der Jahre 2020 bis 2023 sowie der Leerstands- gebühren der letzten 25 bzw. 10 Jahre durch die Beschwerdegegnerin. F.2. Die Replik wurde der Beschwerdegegnerin mit Schreiben vom 10. Januar 2025 zur Kenntnis gebracht und sie wurde ersucht, bis 10. Februar 2025 eine Duplik abzugeben. Weiter wurde sie aufgefordert, dem Gericht mit der Duplik die effektiven Verbrauchswerte der betroffenen Liegenschaft der Jahre 2020 bis 2023 sowie als Vergleich die Leerstandgebühren der letzten 10 Jahre einzureichen. F.3. Die Beschwerdegegnerin duplizierte am 17. Februar 2025 innert erstreck- ter Frist und hielt an ihren Anträgen fest. Sie reichte dem Gericht eine Mess- wertübersicht der Liegenschaft des Beschwerdeführers ein. G.1. Die Duplik wurde dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 24. Februar 2025 zur Kenntnis gebracht und ihm wurde freigestellt, bis 26. März 2025 zu den Neuerungen der Duplik Stellung zu nehmen. G.2. Der Beschwerdeführer nahm innert erstreckter Frist mit Schreiben vom 5. Mai 2025 Stellung zu den Neuerungen der Duplik. Das Schreiben wurde der Beschwerdegegnerin am 12. Mai 2025 zur Kenntnis gebracht. Damit war der Schriftenwechsel abgeschlossen. H.1. Mit Vorladung vom 25. Juni 2025 teilte das SKE den Parteien mit, dass es eine mündliche Verhandlung nicht für notwendig erachte. Sollten sie den- noch eine mündliche Anhörung wünschen, hätten sie dies dem Gericht bis spätestens 11. August 2025 schriftlich mitzuteilen. H.2. Die Beschwerdegegnerin teilte dem Gericht mit Schreiben vom 1. Juli 2025 mit, dass sie auf eine mündliche Verhandlung verzichte. Der Beschwerde- führer verzichtete ebenfalls auf die Durchführung einer Verhandlung. -4- H.3. Am 27. August 2025 hat das Gericht die Streitsache ohne Parteibeteiligung beraten. H.4. Mit Beweisanordnung vom 2. September 2025 wurde der Beschwerdefüh- rer aufgefordert, dem Gericht bis 22. September 2025 als Nachweis für die Vermietung der Liegenschaft einen Mietvertrag für den Zeitraum vom 1. April 2022 bis 18. Oktober 2023 sowie eine allfällige Kündigung des Miet- vertrags einzureichen. H.5. Dieser Aufforderung kam der Beschwerdeführer am 22. September 2025 nach und reichte einen Mietvertrag vom 29. Mai 2020 sowie einen Beleg für eine ausstehenden Mietzinszahlung eines Mieters in der Höhe von Fr. 1'500.00 vom Januar 2024 ein. H.6. Die vom Beschwerdeführer eingereichten Unterlagen wurden der Be- schwerdegegnerin am 24. September 2025 zur Kenntnis gebracht. I. Mit Zirkularentscheid vom 8. Oktober 2025 hat das Gericht das nachfol- gende Urteil gefällt. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Gegen Abgabeverfügungen kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim verfügenden Organ Einsprache erhoben werden (§ 35 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über Raumentwicklung und Bauwesen [Baugesetz, BauG; SAR 713.100] vom 19. Januar 1993). Einspracheentscheide können innert 30 Tagen mit Beschwerde beim SKE angefochten werden (§ 35 Abs. 2 Satz 2 BauG i.V.m. [in Verbindung mit] § 44 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; SAR 271.200] vom 4. Dezember 2007). 1.2. Der Beschluss des Gemeinderats vom 24. Juni 2024 ist ein Einspracheentscheid in Abgabesachen nach § 35 Abs. 2 BauG. Damit ist das SKE für die Behandlung der Beschwerde zuständig. -5- 1.3. Zur Einreichung einer Beschwerde ist legitimiert, wer ein schutzwürdiges und aktuelles Interesse geltend macht (§ 42 lit. a VRPG). Als Adressat des Einspracheentscheids vom 24. Juni 2024 hat der Beschwerdeführer ein solches schutzwürdiges und aktuelles Interesse. 1.4. 1.4.1. Die Beschwerdefrist beträgt 30 Tage seit Eröffnung des anzufechtenden Entscheids (§ 44 Abs. 1 VRPG). In der Revision des VRPG, in Kraft seit dem 1. Januar 2009, wurden die Rechtsmittelfristen vereinheitlicht und auf 30 Tage festgelegt (vgl. Botschaft des Regierungsrats zur Revision des VRPG vom 14. Februar 2007, S. 58). Im Zuge der Revision wurden auch die Rechtsmittelfristen in anderen Gesetzen, so im Baugesetz (Einsprache- frist, § 35 Abs. 2 BauG) und im Gemeindegesetz (Frist für Verwaltungsbe- schwerde, § 105 Abs. 1 des Gesetzes über die Einwohnergemeinden [GG; SAR 171.100] vom 19. Dezember 1978) angepasst. Das Reglement über die Abgabe elektrischer Energie aus dem Niederspan- nungsnetz der Gemeinde Q._____ wurde noch unter dem alten VRPG er- lassen und hat die damals geltende Beschwerdefrist übernommen (vgl. § 40 Abs. 1 des aufgehobenen VRPG vom 9. Juli 1968). Es hätte den ge- änderten Fristen angepasst werden sollen. Die Unterlassung ändert nichts an der Geltung der 30-tägigen Beschwerdefrist an das SKE. 1.4.2. Der Einspracheentscheid wurde am 25. Juni 2024 versendet und kann dem Beschwerdeführer frühestens am 26. Juni 2024 zugegangen sein. Nach § 28 Abs. 1 und 2 VRPG gelten für die Berechnung der Fristen, deren Un- terbruch und die Wiederherstellung gegen die Folgen der Säumnis sowie bezüglich der Rechtsstillstandsfristen die Bestimmungen der Schweizeri- schen Zivilprozessordnung (ZPO; SR 272) vom 19. Dezember 2008. Unter Berücksichtigung des Fristenstillstands vom 15. Juli bis und mit dem 15. August (Art. 145 Abs. 1 lit. b ZPO) ist die mit Poststempel vom 27. Au- gust 2024 versehene Beschwerde fristgerecht eingereicht worden. Auf die im Übrigen formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten. 2. 2.1. Die Beschwerdegegnerin gibt zu bedenken, dass die Einsprache des Be- schwerdeführers erst am 28. Mai 2024 via E-Mail an die Kanzlei eingegan- gen ist und ersucht das SKE, die Rechtmässigkeit der Einsprache zu prü- fen. -6- 2.2. Bei der Prüfung der Sachurteilsvoraussetzungen ist auch zu prüfen, ob diese im vorinstanzlichen Verfahren vorgelegen haben. Hat bereits im vor- instanzlichen Verfahren eine Sachurteilsvoraussetzung gefehlt, kann die Rechtsmittelinstanz den angefochtenen Entscheid aufheben. Hätte die Vorinstanz aufgrund einer fehlenden Sachurteilsvoraussetzung nicht auf die Einsprache eintreten dürfen, ist der vorinstanzliche Entscheid selbst dann aufzuheben, wenn dies von keiner Partei verlangt wurde (Merker, a.a.O., Vorbemerkungen zu § 38 N 4). 2.3. Gemäss § 40 Abs. 1bis VRPG beträgt die Einsprachefrist 30 Tage. Nachfol- gend ist zu prüfen, ob die Einsprache durch den Beschwerdeführer recht- zeitig erfolgt ist. 2.4. Eine Verfügung bzw. ein Entscheid ist dem Adressaten schriftlich zu eröff- nen (§ 26 Abs. 1 VRPG). Die Eröffnung ist eine empfangsbedürftige Rechtshandlung, die dem Betroffenen die Anfechtung der Verfügung erst ermöglicht. Erst im Zeitpunkt der ordnungsgemässen Zustellung beginnt die Rechtsmittelfrist zu laufen (Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. Auflage, Zürich/St. Gallen 2020, N 1066 f.). Die Beweislast für den Zugang und den Zeitpunkt der Zustellung der Verfügung trägt die Beschwerdegegnerin (BGE 5A_98/2011 vom 3. März 2011, Erw. 2.3). 2.5. 2.5.1. Der Beschwerdeführer macht geltend, die Gemeinde habe bei der Zustel- lung der Rechnungen nicht seine amtlich genutzte Zustelladresse gemäss Art. 87 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO; SR 312.0) vom 5. Oktober 2007 genutzt. Diese Adresse werde von Behörden seit Jah- ren benutzt und sie sei auch in den Gerichtsakten amtlich vermerkt. Damit habe die Gemeinde die minimale Sorgfaltspflicht bei der Zustellung verletzt und ihm damit das rechtliche Gehör verunmöglicht. Der Beschwerdeführer macht somit geltend, er habe aufgrund eines Zustellungsmangels nicht rechtzeitig von den Rechnungen Kenntnis erlangt. 2.5.2. Die Beschwerdegegnerin vertritt dagegen den Standpunkt, die beiden Rechnungen mit den Rechnungsnummern aaa und bbb seien am 11. März 2024 an die Zustelladresse des Beschwerdeführers "S-Strasse ddd, c/o B._____, T._____" geschickt worden. Diese Post-Zustelladresse verwende der Beschwerdeführer seit Jahren. Sowohl das Regionale Steueramt U._____ als auch die Abteilung Finanzen Q._____ hätten dies bestätigt. Weiter sei es nicht üblich, Rechnungen per Einschreiben zu verschicken. -7- Auch sei es nicht Sache des Gemeinderats, dafür zu sorgen, dass der Be- schwerdeführer seine Post regelmässig lese. Die Behauptung des Be- schwerdeführers, dass er die beiden Rechnungen nie erhalten habe und die Bezeichnung der Adresse in V._____ als "amtlich genutzte Zustella- dresse", sei reine Taktik. 2.5.3. Dazu ist zunächst festzuhalten, dass die Schweizerische Strafprozessord- nung nach ihrem Art. 1 Abs. 1 für die Verfolgung und Beurteilung der Straf- taten nach Bundesrecht durch die Strafbehörden des Bundes und der Kan- tone Anwendung findet, wobei die Verfahrensvorschriften anderer Bundes- gesetze vorbehalten bleiben (Art. 1 Abs. 2 StPO). Beim vorliegenden Ver- fahren handelt es sich um ein verwaltungsrechtliches Verfahren, bei wel- chem die Vorschriften des VRPG anwendbar sind. Mit anderen Worten ist die StPO im vorliegenden Verfahren nicht anwendbar. 2.5.4. Nach § 26 Abs. 1 VRPG sind Entscheide als solche zu bezeichnen und den Parteien mit Rechtsmittelbelehrung schriftlich zu eröffnen. Sie werden den Parteien zugestellt. Sofern eine Partei eine Person zur Vertretung bevoll- mächtigt hat, muss die Zustellung an diese erfolgen (§ 27 Abs. 1 VRPG). 2.5.5. Die Gemeinde Q._____ hat sowohl die Rechnungen als auch den Ein- spracheentscheid an die Adresse "c/o B._____, S-Strasse ddd, T._____" zugestellt. Der Beschwerdeführer bezeichnet jedoch die Adresse "c/o C._____, W-Strasse eee, V._____" als seine amtlich genutzte Zustella- dresse. 2.5.6. Den Parteien darf aus einer mangelhaften Eröffnung einer Verfügung kein Nachteil erwachsen (Art. 38 des Bundesgesetzes über das Verwaltungs- verfahren [VwVG] vom 20. Dezember 1968 [SR 172.021]). Diese Bestim- mung bildet einen allgemeinen Rechtsgrundsatz (BGE 144 II 401, E. 3.1.). So darf die fehlerhafte Zustellung etwa nicht dazu führen, dass eine Rechtsmittelfrist verpasst wird. Ausschlaggebend ist dabei, ob die be- troffene Partei aufgrund der mangelhaften Eröffnung tatsächlich keine Kenntnis von der Verfügung erhalten und dadurch einen Nachteil erlitten hat (BGE 144 II 401, E. 3.1., BGE 132 I 249, E. 6, BGE 122 I 97 E. 3a/aa). Bei Art. 38 VwVG handelt es sich um eine Konkretisierung des Prinzips von Treu und Glauben (Art. 5 Abs. 3 und Art. 9 BV). Der Vertrauensgrundsatz findet dann Anwendung, wenn die Unrichtigkeit gewisser Angaben in der Eröffnung nicht ohne Weiteres erkennbar war und der Verfügungsadressat aufgrund dieser Mängel Dispositionen getroffen hat, die nicht ohne Nachteil rückgängig gemacht werden können. Eine solche Disposition kann in der -8- verspäteten Einreichung eines Rechtsmittels bestehen. Auch muss sich der Verfügungsadressat seinerseits sorgfältig verhalten haben (Christoph Auer, Markus Müller, Benjamin Schindler [Hrsg.], VwVG, Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, Kommentar [nachfolgend: Kommentar VwVG], 2. Auflage, Zürich/ St. Gallen, 2019, Art. 38 N 3). Gemäss § 65 Abs. 2 VRPG kann die Wiederaufnahme des Verfahrens von demjenigen verlangt werden, dem ein Entscheid zu Unrecht nicht eröffnet worden ist. Dadurch soll verhindert werden, dass Entscheide aufgrund von Fehlern bei der Zustellung rechtskräftig werden, ohne dass dies von der Partei bemerkt wird (Botschaft des Regierungsrats des Kantons Aargau an den Grossen Rat zur Revision des VRPG [Botschaft VRPG] vom 14. Feb- ruar 2007, § 27, N. 1.). Die Rechtsmittelfrist beginnt dann erst zu laufen, wenn die Partei vom Entscheid Kenntnis erhält (Botschaft VRPG vom 14. Februar 2007, § 65, N 3.). 2.5.7. Wer gegenüber einer Behörde eine bestimmte Adresse angibt, bekundet, dass ihm sämtliche amtlichen Schriftstücke an diese Adresse gesandt wer- den können. Wer gleichzeitig mehrere Adressen nennt, hat nicht Anspruch darauf, dass die Zustellung an alle aufgeführten Adressen erfolgen muss, sondern nur, dass sie an eine derselben vorzunehmen ist. Der Adressat hat dafür zu sorgen, dass ihn die Sendungen über die angegebenen Ad- ressen erreichen, und die Behörden dürfen sich darauf verlassen, dass er die dafür erforderlichen Vorkehren trifft, insbesondere dann, wenn er in ab- sehbarer Zeit mit einer Zustellung rechnen muss (BGE 101 Ia 332). 2.6. Vorliegend ist zu beachten, dass es sich um Rechnungen und nicht um eigentliche Verfügungen handelte. Dafür spricht, dass das in den Rechnun- gen genannte Rechtsmittel nicht als Einsprache, sondern als schriftliche Mitteilung bezeichnet wird. Die Frist für einen Widerspruch gegen die Rech- nung beträgt abweichend von § 35 Abs. 2 BauG nur 10 Tage. Es hätte daher zuerst eine anfechtbare Verfügung erlassen werden müssen. Die Beschwerdegegnerin ist jedoch vorbehaltlos auf die vom Beschwerdefüh- rer am 28. Mai 2024 per E-Mail erhobene Einsprache eingetreten und hat den Beschluss vom 24. Juni 2024 als Einspracheentscheid bezeichnet. Un- ter den gegebenen Umständen ist die Einsprache als rechtzeitig erhoben zu qualifizieren. 3. 3.1. Mit Duplik vom 5. Mai 2025 teilte der Beschwerdeführer dem Gericht mit, dass die Gemeinde ihm in der Zwischenzeit eine weitere Stromrechnung in Höhe von über Fr. 1'000.00 geschickt habe, wobei der Strombezug eben- falls nicht von ihm verursacht worden sei. Mit E-Mail vom 11. August 2025 -9- reichte der Beschwerdeführer dem Gericht die Rechnung Nr. ccc vom 13. Februar 2025 ein, welche für die Periode vom 1. Januar 2024 bis 31. Dezember 2024 einen Rechnungsbetrag von insgesamt Fr. 2'148.95 ausweist, wovon Fr. 971.05 auf den Strombezug entfallen. 3.2. In der nachträglichen Verwaltungsrechtspflege gilt das Rechtsverhältnis, das vor der Beschwerdeinstanz umstritten ist, als Streitgegenstand. Dieser wird einerseits durch das Anfechtungsobjekt, andererseits durch die Par- teibegehren bestimmt (Regina Kiener/Bernhard Rütsche/Mathias Kuhn, Öf- fentliches Verfahrensrecht, 2. Auflage, Zürich/St. Gallen 2015, N 1279 ff., mit Hinweis). Gegenstand des Einspracheentscheids vom 24. Juni 2024 waren die Benützungsgebühren für Strom aus dem Zeitraum vom 1. April 2022 bis 31. Dezember 2022 sowie vom 1. Januar 2023 bis 18. Oktober 2023. Nur diese können den Streitgegenstand bilden. Das SKE ist an den Streitgegenstand gebunden und darf insbesondere bei der Beurteilung der gestellten Begehren nicht darüber hinausgehen (§ 4 Abs. 1 BauG i.V.m. § 48 Abs. 2 VRPG). Später in Rechnung gestellte Benützungsgebühren können daher nicht unmittelbar Streitgegenstand sein. Soweit das Begeh- ren über diesen hinausgeht, kann darauf nicht eingetreten werden. 4. 4.1. Nach konstanter bundesgerichtlicher Rechtsprechung setzt eine Abgaben- erhebung ein Gesetz im formellen Sinn voraus, welches zumindest den Kreis der Abgabepflichtigen (Subjekt der Abgabe), den Gegenstand der Abgabe (den abgabebegründenden Tatbestand, Objekt der Abgabe) und in Grundzügen die Höhe der Abgabe (Bemessungsgrundlage) festlegt (BGE 126 I 183, mit Hinweisen; BGE 132 II 374; vgl. auch Art. 127 Abs. 1 BV, der analog auf andere Geldleistungen anwendbar ist [BGE 134 I 180]). Das aargauische kantonale Recht ermächtigt die Gemeinden, von den Grundeigentümern Beiträge an die Kosten der Erstellung, Änderung und Erneuerung von Anlagen der Versorgung mit elektrischer Energie zu erhe- ben. Soweit die Kosten dadurch nicht gedeckt werden, sowie für den Be- trieb, sind sie verpflichtet, Gebühren einzufordern (§ 34 Abs. 2 BauG). Die Gemeinden haben die Erhebung der Abgaben auch zu regeln, wo keine kantonalen Vorschriften bestehen (§ 34 Abs. 3 BauG). 4.2. 4.2.1. Die Benützungsgebühren für die Stromversorgung sind in der Einwohner- gemeinde Q._____ im Reglement über die Abgabe elektrischer Energie aus dem Niederspannungsnetz vom tt.mm. 2009 geregelt. Das Reglement wurde entsprechend der Kompetenzordnung in § 20 lit. i GG von der Ge- meindeversammlung am tt.mm. 2009 beschlossen. - 10 - 4.2.2. Als Eigentümer von elektrischen Niederspannungsinstallationen gelten die Hauseigentümer (Grundeigentümer, Stockwerkeigentümer, Baurechtsbe- rechtigte). Als Strombezüger gelten die Eigentümer; in vermieteten oder verpachteten Liegenschaften jedoch die Mieter bzw. Pächter. Nicht als Be- züger gelten Untermieter, Mieter von Ferienwohnungen, Ferienhäusern usw. (Art. 1.3 des Reglements über die Abgabe elektrischer Energie aus dem Niederspannungsnetz). 4.2.3. Die Benützungsgebühren bemessen sich nach den jeweiligen Aufwendun- gen der Tarifgruppe unter Einrechnung eines angemessenen Anteils zur Reservenbildung für die Sicherstellung der Wiederbeschaffung und einer langfristig genügenden Eigenfinanzierung sowie für angemessene Rück- stellungen (Art. 11.1 des Reglements über die Abgabe elektrischer Energie aus dem Niederspannungsnetz). Der Bezug von Strom sowie die Inan- spruchnahme weiterer Dienstleistungen sind gemäss den geltenden An- schlussgebühren Anhang 1 und den Benützungsgebühren Anhang 2 zu bezahlen. Die Rechnungsstellung erfolgt durch die Finanzverwaltung der Gemeinde. Die Anschluss- und Benützungsgebühren werden vom Werk ausgearbeitet und unterliegen der Genehmigung durch den Gemeinderat. Über die im Einzelfall anzuwendende Benützungsgebühr entscheidet der Gemeinderat auf Antrag des Werks (Art. 11.2 des Reglements über die Ab- gabe elektrischer Energie aus dem Niederspannungsnetz). Die Benützungsgebühr setzt sich zusammen aus den Positionen Netzkos- ten, Energiekosten und Gebühren zuzüglich gesetzlicher Mehrwertsteuer (Art. 11.3 des Reglements über die Abgabe elektrischer Energie aus dem Niederspannungsnetz). 4.3. Es kann somit festgehalten werden, dass mit dem Reglement über die Ab- gabe elektrischer Energie aus dem Niederspannungsnetz eine genügende gesetzliche Grundlage für die Erhebung von Strombenützungsgebühren vorliegt. 5. 5.1. Der Beschwerdeführer rügt sinngemäss eine Verletzung des Aktenein- sichtsrechts. Seinem Ersuchen um Akteneinsicht (Edition der Verbrauchs- daten mit effektiven Ablesedaten) sei im Vorfeld des Verfahrens nicht ent- sprochen worden. - 11 - 5.2. Der Anspruch auf rechtliches Gehör wird in Art. 29 Abs. 2 BV gewährleistet. Er dient als zentrales Mitwirkungsrecht sowohl der Sachaufklärung, stellt aber auch ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht der Parteien dar. Er umfasst den Anspruch auf Äusserung und Anhörung im Verfahren, den Anspruch auf Akteneinsicht, das Recht auf Vertretung und Verbeistän- dung sowie den Anspruch auf Begründung eines Entscheids (Ulrich Häfe- lin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. Auflage, Zürich/St. Gallen 2020, N 1001 f., mit Hinweisen). Der Anspruch auf recht- liches Gehör ist formeller Natur. Eine Verletzung des Anspruchs führt im Falle einer Anfechtung grundsätzlich zur Aufhebung des Entscheids, auch wenn die Verletzung keinen Einfluss auf das Ergebnis hatte (Häfelin/Mül- ler/Uhlmann, a.a.O, N 1039, 1174 ff., mit Hinweisen). Die Verletzung kann nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung jedoch im Rechtsmittelverfah- ren geheilt werden, wenn der Beschwerdeführer die Möglichkeit hatte, sich vor einer Instanz zu äussern, welche über dieselbe Kognition wie die untere Instanz verfügt (BGE 125 V 368, Erw. 4.c)/aa); vgl. auch BGE 110 Ia 81, Erw. 5.d). Auf kantonaler Ebene ist der Anspruch auf rechtliches Gehör in § 21 und § 22 VRPG festgehalten. Wird auf eine Rückweisung verzichtet, können grobe Verfahrensfehler bei der Kostenverlegung berücksichtigt werden (vgl. Entscheid des Verwal- tungsgerichts [VGE] WBE.2013.260 vom 24. März 2014 in Sachen EG S. gegen L.A., Erw. 3.2. und Entscheid des SKE [SKEE] 4-BE.2010.7 vom 27. Februar 2013 in Sachen L.A. gegen EG S., Erw. 4.6.1.). Das Spezialverwaltungsgericht prüft mit voller Kognition (§ 53 Abs. 2 VRPG in Verbindung mit § 52 VRPG). 5.3. 5.3.1. Das Akteneinsichtsrecht beinhaltet die Befugnis, bei der zuständigen Be- hörde selbst Einsicht in die Unterlagen zu nehmen (BGE 131 V 40). Auf Zusendung besteht im Allgemeinen kein Anspruch. Nicht in den Anwen- dungsbereich des Akteneinsichtsrechts fallen sogenannte verwaltungsin- terne Akten. Das sind Unterlagen, denen für die Behandlung des Falles kein Beweischarakter zukommt, sondern die ausschliesslich der verwal- tungsinternen Meinungsbildung dienen und für den verwaltungsinternen Gebrauch bestimmt sind (Entwürfe, Anträge, Notizen, Mitberichte, Hilfsbe- lege usw.). Massgebend für die Gewährung oder Verweigerung der Akten- einsicht ist, ob eine Unterlage Sachverhaltsfeststellungen enthält oder Be- weischarakter aufweist. Können die Akten für den Ausgang des Verfahrens wesentlich sein, ist die Einsicht zu gewähren (Häfelin/Müller/Uhlmann, a.a.O., N 1019 ff. mit Hinweisen, BGE 132 V 388 f.). Wird die Akteneinsicht zur Wahrung wichtiger öffentlicher oder schutzwürdiger privater Interessen verweigert, ist der betroffenen Partei der belastende Inhalt mitzuteilen, - 12 - wenn zu ihrem Nachteil darauf abgestellt werden soll (§ 22 Abs. 3 VRPG). Auf Einsicht in Akten betreffend einen Fall mit anders gelagerten tatsächli- chen und rechtlichen Verhältnissen besteht kein Anspruch (BGE 132 II 495 Erw. 3.3). 5.3.2. Ein Editionsgesuch darf abgewiesen werden, wenn die begehrten Unterla- gen für den Verfahrensausgang nicht relevant erscheinen. Angebotene Be- weise, welche eine nicht erhebliche Tatsache betreffen, offensichtlich nicht tauglich sind oder das Beweisergebnis nicht ändern können, dürfen in an- tizipierter Beweiswürdigung abgelehnt werden (AGVE 2008 S. 314, mit Hinweisen; BGE 141 I 64, Erw. 3.3; BGE 1C_490/2017 vom 15. Mai 2018 Erw. 6.2 mit Hinweisen). 5.3.3. Vorliegend hat die Beschwerdegegnerin die effektiven Ablesedaten dem Beschwerdeführer aus Datenschutzgründen zunächst nicht herausgege- ben. Nachdem sie mit Schreiben vom 10. Januar 2025 aufgefordert worden war, dem Gericht die effektiven Verbrauchswerte der betroffenen Liegen- schaft der Jahre 2020 bis 2023 sowie als Vergleich die Leerstandgebühren der letzten 10 Jahre einzureichen, reichte sie die verlangten Unterlagen am 17. Februar 2025 ein. Die Messwertübersicht wurde dem Beschwerdefüh- rer am 24. Februar 2025 zur Kenntnis gebracht und er hatte die Gelegen- heit, dazu Stellung zu nehmen. 5.4. Als Zwischenfazit ist festzuhalten, dass keine Verletzung des rechtlichen Gehörs vorliegt. 6. 6.1. Der Beschwerdeführer äussert Zweifel an der Korrektheit der von der Ge- meinde eingereichten Ablesedaten bzw. am ihm in Rechnung gestellten Stromverbrauch. Die einzige ordentliche Zählerablesung habe am 18. Ok- tober 2023 stattgefunden. Fiktive Ablesedaten, die offensichtlich nicht auf eine tatsächliche Ablesung des Zählers zurückgingen, seien keine rechts- genüglichen Beweise für den Stromverbrauch. Weiter macht der Beschwer- deführer geltend, die vorliegende Beweisproblematik würde nicht beste- hen, wenn in der Einwohnergemeinde Q._____ bereits eine Umrüstung auf Fernablesung bzw. Smart Meter stattgefunden hätte. Laut Bundesgesetz über die Stromversorgung (StromVG; SR 734.7) vom 23. März 2007 be- stehe eine Pflicht zur Umrüstung. Viele Elektrizitätswerke seien dieser Pflicht bereits nachgekommen. - 13 - 6.2. Die Beschwerdegegnerin vertritt dagegen die Auffassung, es liege kein Hinweis darauf vor, dass der verrechnete Betrag nicht korrekt sei. Es sei Sache des Liegenschaftseigentümers, eventuell unter Beizug eines Elekt- rikers, nachzuweisen, dass der verrechnete Stromverbrauch nicht korrekt sei. Es ist daher zunächst zu prüfen, ob der dem Beschwerdeführer in Rechnung gestellte Stromverbrauch korrekt ermittelt wurde. 6.3. 6.3.1. Gemäss Art. 8 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 10. Dezember 1907 (ZGB; SR 210) hat, wo es das Gesetz nicht anders bestimmt, jene Partei das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu beweisen, die aus ihr Rechte ableitet. Wer einen Anspruch geltend macht, hat die rechts- begründenden Tatsachen zu beweisen. Demgegenüber liegt die Beweis- last für die rechtsaufhebenden oder rechtshindernden Tatsachen bei der Partei, welche den Untergang des Anspruchs behauptet oder dessen Ent- stehung oder Durchsetzbarkeit bestreitet. Diese Grundregel kann durch ab- weichende gesetzliche Beweislastvorschriften verdrängt werden und ist im Einzelfall zu konkretisieren (BGE 130 III 323; BGE 128 III 271). Die Beweislastregel von Art. 8 ZGB wird im öffentlichen Recht analog an- gewendet (Roger Groner, Beweisrecht, Bern 2011, S. 74; AGVE 2008 S. 380). Diese Verfahren sind jedoch in der Regel vom Untersuchungs- grundsatz beherrscht, weshalb der Richter die wesentlichen Behauptungen von sich aus abklären muss. Eine (objektive) Beweislosigkeit geht aber dennoch zu Lasten jener Partei, welche aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte (vgl. z.B. Steuerrecht, wo steuermin- dernde Tatsachen grundsätzlich vom Steuerpflichtigen zu belegen sind). Gleichzeitig trifft die Parteien im Verfahren mit Untersuchungsmaxime häu- fig eine Mitwirkungspflicht, d.h. sie haben bei der Beweisleistung aktiv mit- zuwirken, unabhängig davon, wer die objektive Beweislast trägt (Roger Groner, Beweisrecht, Bern 2011, S. 75 und 91). Als Regelbeweismass gilt grundsätzlich der strikte Beweis. Kann ein Be- weis aber nur unter grössten Schwierigkeiten erbracht werden, kann dem allenfalls mit einer Senkung des Beweismasses entgegengewirkt werden. Ausnahmebeweismasse ergeben sich entweder aus dem Gesetz oder aus gewissen, durch die Rechtsprechung gebildeten Fällen, wo kein strikter Be- weis möglich ist. Die Rechtsdurchsetzung soll nicht an Beweisschwierig- keiten scheitern, die typischerweise bei bestimmten Sachverhalten auftre- ten (Groner, a.a.O., S. 183 f.). Eine Beweislastumkehr wird nach der Ge- richtspraxis aber nur vorgenommen, wenn die andere Partei leichtfertig die Beweislage zulasten der beweisbelasteten Partei verschlechtert hat (z.B. durch Verletzung der Aktenführungspflicht; Groner, a.a.O., S. 93). - 14 - 6.3.2. Der Gemeinde als Rechnungsstellerin kommt der Hauptbeweis des Ver- brauchs zu. Sie hat zu beweisen, dass der auf den Rechnungen aufge- führte Stromverbrauch tatsächlich stattgefunden hat. Gemäss Art. 10.1 des Reglements über die Abgabe elektrischer Energie aus dem Niederspan- nungsnetz sind für die Feststellung des Stromverbrauchs die Angaben der Zähler massgebend. Das Ablesen der Zähler und die Wartung der übrigen Tarifapparate erfolgt durch Beauftragte des Werks in einer von ihm be- stimmten Ordnung. In besonderen Fällen können die Bezüger angehalten werden, die Zähler selbst abzulesen und die Zählerstände dem Werk zu melden. Die Gemeinde behilft sich für die Ermittlung des Verbrauchs somit eines Stromzählers. 6.3.3. Am 15. November 2021 und am 18. Oktober 2023 haben amtliche Zähler- ablesungen vor Ort stattgefunden. Die von den Technischen Betrieben X._____ an die Gemeinde weitergeleitete Messwert-Übersicht wurde mit den ergänzenden Informationen versehen, dass die Liegenschaft des Be- schwerdeführers seit dem 19. Oktober 2023 leer stehe und auch vom 1. April 2022 bis zum 18. Oktober 2023 leer gestanden habe. Von diesem Zeitraum existierten keine Zählerstände, da dem Zählerableser kein Zu- gang zur Liegenschaft gewährt worden sei und auch keine Zählerstände anhand der Ablesekarte gesendet worden seien (Duplik der Beschwerde- gegnerin vom 17. Februar 2025). Die Messwert-Übersicht weist für den Zeitraum vom 31. Dezember 2021 bis 31. Dezember 2022 einen Stromverbrauch von 0 kWh aus. Die Mes- sung erfolgte jeweils manuell am PC. Für den Zeitraum vom 1. Januar 2023 bis 18. Oktober 2023 wird ein Stromverbrauch von 948 kWh im Hochtarif und 1'362 kWh im Niedertarif ausgewiesen. Die Ablesung erfolgte manuell am Ablesegerät. 6.3.4. 6.3.4.1. Der Beschwerdeführer wirft der Gemeinde vor, dass es sich bei der Ablese- art "Manuell am PC" um fiktive Ablesungen handle. Er geht davon aus, dass der Stromverbrauch, der bei der Zählerablesung vom 18. Oktober 2023 er- mittelt worden ist, zumindest zum Teil früher angefallen sein muss. Seiner Ansicht nach müsse es im Zeitraum zwischen der letzten Zählerablesung vor Ort vom 15. November 2021 und der Ermittlung des Stromverbrauchs manuell am PC am 31. Dezember 2022 einen Stromverbrauch gegeben haben. Es könne nicht der komplette Verbrauch dem Zeitraum vom 1. Ja- nuar 2023 bis 18. Oktober 2023 zugeordnet werden. Der Beschwerdeführer hat daher die Edition des Lastgangs durch die Ge- meinde beantragt. Für die Ermittlung des Lastgangs wäre jedoch ein - 15 - spezieller Lastgangzähler oder Smart Meter erforderlich. Diese Zähler er- mitteln den Stromverbrauch in regelmässigen Abständen und speichern die Verbrauchsdaten. Ein gewöhnlicher Hausstromzähler, wie er sich in der Liegenschaft des Beschwerdeführers befindet, wird dagegen nur einmal jährlich zu einem bestimmten Stichtag abgelesen und anhand dessen der Stromverbrauch des vergangenen Jahres ermittelt. Ein solcher Zähler ver- fügt über keine Speicherung von Daten. Die Einreichung eines Lastgangs ist daher vorliegend nicht möglich. 6.3.4.2. Art. 8asexies der Stromversorgungsverordnung (StromVV; SR 734.71) vom 14. März 2008 sieht bei Endverbrauchern, Erzeugungsanlagen und Spei- chern den Einsatz intelligenter Messsysteme vor. Diese bestehen aus ei- nem beim Endverbraucher installierten elektronischen Elektrizitätszähler, der die Wirkenergie und Blindenergie erfasst, Lastgänge mit einer Periode von fünfzehn Minuten ermittelt und mindestens sechzig Tage speichert, eine Schnittstelle für die Kommunikation mit einem Datenbearbeitungssys- tem aufweist, sowie eine Schnittstelle für den betroffenen Endverbraucher, Erzeuger oder Speicherbetreiber, die es ihm ermöglicht, seine Messdaten im Moment ihrer Erfassung und gegebenenfalls die Lastgangwerte von fünfzehn Minuten, in einem international üblichen Datenformat abzurufen, sowie Unterbrüche der Stromversorgung erfasst und protokolliert. Weiter muss ein digitales Kommunikationssystem bestehen, das die automati- sierte Datenübermittlung zwischen dem Elektrizitätszähler und dem Daten- bearbeitungssystem gewährleistet sowie ein Datenbearbeitungssystem, mit dem die Daten abgerufen werden. Gemäss Art. 31e Abs. 1 StromVV müssen bis zehn Jahre nach Inkrafttreten der Änderung vom 1. November 2017 (also bis 1. November 2027) 80 Pro- zent aller Messeinrichtungen in einem Netzgebiet den Anforderungen nach den Artikeln 8a und 8b entsprechen. Die restlichen 20 Prozent dürfen bis zum Ende ihrer Funktionstauglichkeit im Einsatz stehen. Innerhalb der Übergangsfrist bestimmt der Netzbetreiber, wann er Endverbraucher und Erzeuger mit intelligenten mit einem intelligenten Messsystem nach den Artikeln 8a und 8b ausstatten will. Lediglich Endverbraucher, die von ihrem Anspruch auf Netzzugang Gebrauch machen, sind unabhängig davon mit einem solchen Messsystem auszustatten. Altrechtliche Elektrizitätszähler, die vor 2006 in Verkehr gebracht wurden, dürfen aus Sicht des Messgesetzes so lange weiterhin verwendet werden, wie sie die Anforderungen der Verordnung des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartements (EJPD) über Messmittel für elektrische Energie und Leistung (EMmV; SR 941.251) vom 26. August 2015 erfüllen. Diese sind in Art. 15 Übergangsbestimmungen der EMmV geregelt. Die Energie- versorger bzw. Gemeinden sind verpflichtet, alle Zähler regelmässig den Verfahren zur Erhaltung der Messbeständigkeit zu unterziehen (Art. 6 - 16 - EMmV). Zähler, welche bei der Prüfung die technischen Anforderungen der EMmV nicht erfüllen, müssen ausgetauscht werden. Bei Beanstandung von Messergebnissen kann gemäss Art. 29 Messmittelverordnung (MessMV; SR 941.210) der zweifelhafte Zähler durch eine zuständige Stelle auf die Erfüllung der Anforderungen gemäss EMmV hin überprüft werden. 6.3.4.3. Daraus folgt, dass der Stromverbrauch im Zeitraum vom 1. April 2022 bis 18. Oktober 2023 noch mit einem klassischen Hausstromzähler ermittelt werden durfte. Auch ab Ende 2027 müssen lediglich 80 Prozent aller Mes- seinrichtungen in einem Netzgebiet durch intelligente Messeinrichtungen ersetzt worden sein. 6.3.5. Da kein Zugang zur Liegenschaft gewährt wurde, konnte der Zähler im Zeit- raum zwischen 15. November 2021 und 18. Oktober 2023 nicht abgelesen werden. Bei der Zutrittsgewährung handelt es sich um eine Obliegenheit, deren Verletzung Nachteile nach sich ziehen kann (z.B. dass der Ver- brauch geschätzt werden muss). Sofern die Mieter die Liegenschaft zum fraglichen Zeitpunkt noch bewohnt haben, trifft diese Obliegenheit die Mie- ter. Offenbar wurde der Beschwerdeführer erst spät über dieses Problem informiert und konnte schliesslich die Zählerablesung am 18. Oktober 2023 ermöglichen (vgl. E-Mail vom 28. Mai 2024, S. 2). Da der Beschwerdeführer zunächst keine Kenntnis davon hatte, dass der Zutritt zur Liegenschaft zur Ablesung des Zählers nicht möglich war, konnte er erst am 18. Oktober 2023 bei der korrekten Ermittlung des Stromverbrauchs behilflich sein. Vor- liegend deutet nichts auf einen defekten Stromzähler hin. Aus Sicht des Gerichts sind auch die manuell am PC durchgeführten Ablesungen nicht zu beanstanden, da im Zeitraum zwischen 15. November 2021 und 18. Okto- ber 2023 kein Zugang zur Liegenschaft möglich war. Die Gemeinde, wel- che aus dem Zählerstand ihren Anspruch ableitet, hat somit den ihr aufer- legten Hauptbeweis erbracht. 6.3.6. Dem Beschwerdeführer steht demnach der Gegenbeweis offen, mit wel- chem er den Hauptbeweis erschüttern könnte. Der Gegenbeweis kann je- doch nicht allein dadurch erbracht werden, indem der Beschwerdeführer geltend macht, er habe sich im fraglichen Zeitraum nicht in der Liegenschaft aufgehalten (vgl. SKEE 4-BE.2006.9, Erw. 3.5.2.4.). Vorliegend müsste der Beschwerdeführer nachweisen können, dass der durch den Zähler ermit- telte Stromverbrauch, welcher der Periode vom 1. Januar 2023 bis 18. Ok- tober 2023 zugewiesen wurde, bereits zu einem früheren Zeitpunkt verur- sacht wurde. Dies ist ohne ein intelligentes Messsystem (Smart Meter, Lastgangzähler) jedoch nicht möglich. Vorliegend bestand (noch) keine Verpflichtung der Beschwerdegegnerin, in der Liegenschaft des Beschwer- deführers ein intelligentes Messsystem zu installieren (Erw. 6.3.4.3.). - 17 - 6.4. Als Zwischenergebnis ist festzuhalten, dass die mittels Zähler ermittelten Verbrauchswerte dem Gericht plausibel erscheinen. Es ist daher auf die bei den Zählerablesungen ermittelten Werte abzustellen. 7. 7.1. Sodann ist zu prüfen, ob der in der Liegenschaft R-Weg ggg im Zeitraum vom 1. April 2022 bis 31. Dezember 2022 sowie vom 1. Januar 2023 bis 18. Oktober 2023 angefallene Stromverbrauch dem Beschwerdeführer in Rechnung gestellt werden durfte. 7.2. Der Beschwerdeführer macht geltend, die einseitige Abmeldung eines Mie- ters bei der Einwohnerkontrolle beende das Mietverhältnis nicht automa- tisch und befreie den Mieter nicht davon, seine Stromkosten zu bezahlen. Die Stromkosten der säumigen Mieter dürften nicht auf den Eigentümer der Liegenschaft überwälzt werden, der die Liegenschaft nachweislich nicht selbst bewohne. Laut gesetzlichen Vorgaben sei ein Mieter für seinen Stromverbrauch selbst verantwortlich. Er habe anlässlich der umfassenden Erneuerung der elektrischen Installa- tion (Umstellung auf TNS [TN-S System]) einen FI-Hauptschalter für die ganze Liegenschaft einbauen lassen, sodass bei Abwesenheit gar kein Stromverbrauch möglich sei. Dies sei durch einen Kontrolleur nach Erneu- erung der Elektroinstallation mit dem amtlichen Vermerk "ganze Anlage FI- geschützt" im SiNa (Sicherheitsnachweis Elektroinstallationen) bestätigt worden. Da er in V._____ wohne, halte er sich nur ganz selten selbst in der Liegenschaft auf. Bei Verlassen des Gebäudes werde dieses auf stromlos geschaltet. Es gebe auch keine Tiefkühltruhe, Elektroheizung oder andere Verbraucher. Der hohe Stromverbrauch könne folglich nicht durch ihn selbst verursacht worden sein. Er sei jedoch bereit, die Leerstandsgebühren inkl. dem zusätzlichen Strom- verbrauch für die Erneuerung der Kanalisation rückwirkend ab amtlich re- gistrierter Ablesung zu bezahlen. Ein einseitig mitgeteiltes Abmeldedatum bei der Einwohnerkontrolle ge- nüge nicht den Anforderungen eines Beweises für eine Forderung von über Fr. 1'000.00. Das Elektrizitätswerk habe bestätigt, dass innerhalb von zwei Jahren keine Zählerablesung erfolgt sei. An den von der Beschwerdegegnerin behaup- teten Daten 31. Dezember 2021, 1. Januar 2022, 31. Dezember 2022 so- wie 1. Januar 2023 sei jeweils keine Ablesung erfolgt. Die letzte amtliche - 18 - Schlussablesung sei am 18. Oktober 2023 erfolgt. Laut Angaben des Elekt- rizitätswerks habe die letzte bezahlte Rechnung auf der amtlichen Able- sung vom 15. November 2021 basiert. Der für die Ablesung zuständige Mit- arbeiter habe bestätigt, dass er den Zählerstand seit dem 15. November 2021 nicht mehr habe ablesen können, da die Mieter ihm keinen Einlass gewährt hätten. Es liege nicht in seiner Verantwortung, dass das Elektrizi- tätswerk den Mietern über so einen langen Zeitraum keinen Strom in Rech- nung gestellt habe. Das Elektrizitätswerk habe dies auch eingestanden und als "unglücklich" bezeichnet. Ihm seien während der Mietdauer keine Mit- teilung über die Verweigerung des Zugangs zum Stromzähler gemacht worden. Diese Information hätte auch ohne Verletzung von Datenschutz- vorschriften gemacht werden dürfen und hätte es ihm als Vermieter ermög- licht, bei der Feststellung des Stromverbrauchs mitzuwirken. Auch habe er die Wegzugsadresse der Schuldner dem Elektrizitätswerk mehrmals zuge- stellt. 7.3. Die Beschwerdegegnerin hält dem entgegen, die angefochtene Abrech- nung Energie vom 11. März 2024 beziehe sich auf die Periode 1. April 2022 bis 31. Dezember 2022. Die Schlussrechnung Energie vom 11. März 2024 beziehe sich auf die Periode 1. Januar 2023 bis 18. Oktober 2023. Den Einwohnerdiensten Q._____ lägen ordnungsgemässe Abmeldungen der vormaligen Mieterschaft per 15. und 28. Februar 2022 vor. Eine telefoni- sche Rückfrage habe ergeben, dass die beiden Mieter sich nahtlos per 16. Februar 2022 bzw. 1. März 2022 bei der neuen Wohnsitzgemeinde an- gemeldet hätten. Gemäss Gebäude- und Wohnungsregister sei die Liegen- schaft R-Weg ggg seit diesem Zeitpunkt unbewohnt. Ein Beweis dafür, dass sich die Mieterschaft nach dem 28. Februar 2022 weiterhin in Q._____ aufgehalten hätte, liege dem Gemeinderat nicht vor. Aufgrund des offiziell vorliegenden Leerstands der Liegenschaft seit dem 1. März 2022 seien die Rechnungen für den Zeitraum 1. April 2022 bis 18. Oktober 2023 ordnungs- gemäss an den Liegenschaftsbesitzer geschickt worden. 7.4. In vermieteten oder verpachteten Liegenschaften gelten nicht die Eigentü- mer als Strombezüger, sondern die Mieter bzw. Pächter (Art. 1.3 des Reg- lements über die Abgabe elektrischer Energie aus dem Niederspannungs- netz). Gemäss Art. 5.2 des Reglements über die Abgabe elektrischer Energie aus dem Niederspannungsnetz ist jeder Eigentumswechsel einer Liegenschaft dem Werk vom Verkäufer rechtzeitig schriftlich unter Angabe des Zeit- punkts des Wechsels zu melden. Ebenso muss jeder Mieterwechsel dem Werk vom wegziehenden und dem neuen Mieter innert 14 Tagen gemeldet werden. Die Meldepflicht trifft somit bei vermieteten Liegenschaften den Mieter und nicht den Eigentümer der Liegenschaft. - 19 - Für Forderungen des Werks für Kosten, die nach der Kündigung des Ener- gielieferungsvertrags sowie bei leerstehenden Mieträumen und unbenütz- ten Anlagen anfallen, ist der Hauseigentümer dem Werk gegenüber haftbar (Art. 5.3 des Reglements über die Abgabe elektrischer Energie aus dem Niederspannungsnetz). 7.5. Gemäss Art. 255 Abs. 1 des Bundesgesetzes betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht; OR; SR 220) vom 13. März 1911 kann ein Mietverhältnis befristet oder un- befristet sein. Befristet ist das Mietverhältnis, wenn es ohne Kündigung mit Ablauf der vereinbarten Dauer enden soll (Art. 255 Abs. 2 OR). Die übrigen Mietverhältnisse geltend als unbefristet (Art. 255 Abs. 3 OR) und enden erst mit der Kündigung (vgl. Art. 266a OR). 7.6. Der vom Beschwerdeführer eingereichte Mietvertrag vom 29. Mai 2020 be- legt, dass die Liegenschaft R-Weg ggg in Q._____ ab Juni 2020 vermietet war. Der Mietvertrag enthält die Zusatzbestimmung, dass den Mietern das Recht eingeräumt wird, einen bis 1. Juli 2023 unkündbaren Vertrag zu er- halten. Nach diesem Datum betrug die Kündigungsfrist sechs Monate. So- mit ist davon auszugehen, dass die Liegenschaft im Zeitraum vom 1. April 2022 bis 18. Oktober 2023 vermietet war. Auch die Angabe des Beschwer- deführers, dass die Mieter ihm den Schlüssel für die Liegenschaft immer noch nicht zurückgegeben hätten, sowie die Begleichung von Mietzinsaus- ständen durch den Mieter im Januar 2024 sprechen dafür, dass das Miet- verhältnis im fraglichen Zeitraum weiterhin bestanden hat. Für das Gericht ist damit mit einer überwiegenden Wahrscheinlichkeit er- stellt, dass die Liegenschaft im Zeitraum vom 1. April 2022 bis 18. Oktober 2023 vermietet war. Die Benützungsgebühren Strom hätten daher nicht dem Beschwerdeführer als Eigentümer der Liegenschaft R-Weg ggg in Rechnung gestellt werden dürfen. Die Rechnungsstellung hat an die Mieter der Liegenschaft in Rechnung zu erfolgen, da diese vorliegend als Strom- bezüger gelten (Erw. 7.4.). 8. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der dem Beschwerdeführer in Rechnung gestellte Stromverbrauch ausreichend nachgewiesen ist (Erw. 6.4.). Da die Liegenschaft zum fraglichen Zeitraum vermietet war, durfte der Stromverbrauch jedoch nicht dem Beschwerdeführer in Rech- nung gestellt werden, da die Mieter als Strombezüger gelten (Erw. 7.6). Die Beschwerde ist somit gutzuheissen. - 20 - 9. 9.1. 9.1.1. Abschliessend sind die Verfahrenskosten zu verlegen. Sie werden den Par- teien in der Regel nach Ausgang des Verfahrens auferlegt (§ 31 Abs. 2 VRPG). Die Verfahrenskosten sind entsprechend von der Beschwerdegeg- nerin zu bezahlen. 9.1.2. Am 1. Juli 2024 sind das Allgemeine Gebührengesetz (GebührG; SAR 662.100) vom 19. September 2023 und das Gebührendekret (Ge- bührD; SAR 662.110) vom 19. September 2023 in Kraft getreten. Gemäss § 20 Abs. 1 lit. a des Gebührendekrets (GebührD; SAR 662.110) vom 19. September 2023 beträgt die Gebühr in der gerichtlichen Verwal- tungsrechtspflege für das Verfahren vor dem Spezialverwaltungsgericht Fr. 200.00 bis Fr. 15'000.00. Innerhalb dieses Rahmens ist die Gebühr in vermögensrechtlichen Streitsachen vor dem Spezialverwaltungsgericht nach den halben Grundansätzen gemäss § 7 Abs. 1 GebührD festzulegen. Der Streitwert beträgt vorliegend Fr. 948.25. § 7 Abs. 1 GebührD sieht bei einem Streitwert bis Fr. 6'500.00 einen Grundansatz von Fr. 900.00 plus 11 % des Streitwerts vor. Vorliegend beträgt der Grundansatz Fr. 1'004.00. Dieser ist um die Hälfte zu reduzieren. Die Staatsgebühr beträgt folglich rund Fr. 500.00. 9.2. 9.2.1. Die Parteikosten werden in der Regel nach demselben Schlüssel verteilt (§ 32 Abs. 2 VRPG i.V.m. § 29 VRPG). 9.2.2. Der nicht anwaltlich vertretene Beschwerdeführer beantragt eine angemes- sene Parteientschädigung (Replik vom 6. Januar 2025, S. 2). Die Erstellung der Beschwerde habe Kosten verursacht, da er sich vorgängig durch Rechtsanwälte habe beraten lassen (nicht juristische Zusammenstellung zur Beschwerde vom 23. August 2024, S. 4, Beschwerdebeilage 1). Er selbst habe durch das Verfahren einen erheblichen Aufwand gehabt. In Verfahren vor dem SKE gilt das Anwaltsmonopol (vgl. § 14 Abs. 3 VRPG). Zur Parteivertretung im Monopolbereich werden nur Anwältinnen und Anwälte zugelassen, die im kantonalen Register eingetragen sind oder Freizügigkeit gemäss Bundesgesetz über die Freizügigkeit der Anwältin- nen und Anwälte (BGFA; SR 935.61) vom 23. Juni 2000 geniessen. § 29 VRPG versteht unter dem Begriff Parteikosten nur diejenigen Kosten, wel- che aufgrund der Vertretung oder Verbeiständung durch Anwältinnen und - 21 - Anwälte oder weitere vor Verwaltungsjustizbehörden zugelassene Vertre- tungen (z.B. Notare und Steuerberater im Verfahren vor dem Spezialver- waltungsgericht, Abteilung Steuern, § 189 Abs. 2 des Steuergesetzes [StG; SAR 651.100] vom 15. Dezember 1998) notwendigerweise entstanden sind. Eigenaufwand im Zusammenhang mit dem Verfahren wird grundsätz- lich nicht entschädigt (VGE WBE.2009.215 vom 12. Mai 2010, Erw. 4.2.). 9.2.3. Prozessführung in eigener Sache wird nur in Ausnahmefällen entschädigt, etwa bei hohem Streitwert und hohem Arbeitsaufwand, welcher das übliche Mass an Aufwand für die Besorgung persönlicher Angelegenheiten über- schreitet (BGE 2C_807/2008 vom 19. Juni 2009, Erw. 4.3., mit Hinweisen; BGE 125 II 518, Erw. 5.b). In seiner Rechtsprechung zum Sozialversicherungsrecht hat das Bundes- gericht festgehalten, dass mehrere Voraussetzungen kumulativ erfüllt sein müssen: Zunächst muss es sich um eine komplizierte Sache mit hohem Streitwert handeln und die Interessenwahrung muss einen hohen Arbeits- aufwand notwendig machen, der den Rahmen dessen überschreitet, was der Einzelne üblicher- und zumutbarerweise nebenbei zur Besorgung der persönlichen Angelegenheiten auf sich zu nehmen hat. Erforderlich ist so- mit ein Arbeitsaufwand, welcher die normale (z.B. erwerbliche) Betätigung während einiger Zeit erheblich beeinträchtigt. Zudem muss zwischen dem betriebenen Aufwand und dem Ergebnis der Interessenwahrung ein ver- nünftiges Verhältnis bestehen (BGE 110 V 132; BGE 110 V 72). 9.2.4. Vorliegend macht der Beschwerdeführer zwar geltend, dass er einen er- heblichen Aufwand betrieben habe, der seine berufliche Tätigkeit als selb- ständiger Kleinunternehmer beeinträchtigt habe. Vorliegend handelt es sich jedoch nicht um ein kompliziertes Verfahren mit hohem Streitwert. Zu- dem müsste ein vernünftiges Verhältnis zwischen dem Ergebnis der Inte- ressenwahrung und dem betriebenen Aufwand bestehen. Angesichts des einfachen Verfahrens und des geringen Streitwerts kann vorliegend nicht von einem vernünftigen Verhältnis zwischen dem Ergebnis der Interessen- wahrung und dem vom Beschwerdeführer geltend gemachten Aufwand ausgegangen werden. 9.2.5. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer keinen An- spruch auf Parteikostenersatz hat. - 22 - Das Gericht erkennt: 1.1. In Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid vom 24. Juni 2024 aufgehoben und es wird festgestellt, dass die Benützungs- gebühren Strom für die Liegenschaft R-Weg ggg in Q._____ für die Periode 1. April 2022 bis 18. Oktober 2023 nicht dem Beschwerdeführer in Rech- nung gestellt werden können. 1.2. Auf den Antrag betreffend die Benützungsgebühren Strom für die Periode vom 1. Januar 2024 bis 31. Dezember 2024 kann nicht eingetreten werden. 2.1. Die Kosten des Verfahrens, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von Fr. 500.00 sowie den Auslagen von Fr. 130.00, zusammen Fr. 630.00, sind von der Beschwerdegegnerin zu bezahlen. 2.2. Dem Beschwerdeführer wird der Kostenvorschuss von Fr. 200.00 zurück- erstattet. 3. Es werden keine Parteikosten ersetzt. Zustellung - Beschwerdeführer - Beschwerdegegnerin (2) Mitteilung - Mitwirkende Fachrichter - Gerichtskasse (intern) - 23 - Rechtsmittelbelehrung Verwaltungsgerichtsbeschwerde Dieser Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung mit Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, Obere Vorstadt 40, 5001 Aarau, angefochten werden. Die Frist steht still vom 7. Tag vor bis und mit dem 7. Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August und vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar. Die unterzeichnete Be- schwerdeschrift muss einen Antrag, wie der Entscheid zu ändern sei, sowie eine Begründung enthalten. Beweismittel sind anzugeben. Der angefoch- tene Entscheid und als Beweismittel angerufene Urkunden sind beizulegen (§§ 28 und 43 f. des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; SAR 271.200] vom 4. Dezember 2007] in Verbindung mit Art. 145 Abs. 1 der Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO; SR 272] vom 19. Dezem- ber 2008). Aarau, 8. Oktober 2025 Spezialverwaltungsgericht Kausalabgaben und Enteignungen Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: B. Wehrli C. Dürdoth