2. Die Verfahrenskosten, bestehend aus einer Staatsgebühr von Fr. 500.00, den Kanzleigebühren von Fr. 170.00 und den Auslagen von Fr. 90.00, total Fr. 760.00, sind vom Beschwerdeführer zu bezahlen. Der Kostenvorschuss von Fr. 500.00 wird dem Beschwerdeführer angerechnet. 3. Es werden keine Parteikosten ersetzt. - 15 - Zustellung - Beschwerdeführer - Beschwerdegegnerin (2) Mitteilung - Mitwirkende Fachrichter - Gerichtskasse (intern) Rechtsmittelbelehrung Verwaltungsgerichtsbeschwerde