8.2. Der Gemeinderat hat mit Einspracheentscheid vom 13. Mai 2024 aus Kulanzgründen auf eine Nachverrechnung des zu wenig im Hochtarif abgerechneten Strombezugs verzichtet. Obwohl die Beschwerdegegnerin plausibel dargelegt hat, dass ihm in den vergangenen Jahren zu wenig Strom im Hochtarif verrechnet wurde, darf der Beschwerdeführer durch das vorliegende Beschwerdeverfahren nicht schlechter gestellt werden, als wenn er keine Beschwerde erhoben hätte. Es bleibt daher bei den von der Beschwerdegegnerin mit Schlussrechnung Energie (Rechnung Nr. 151'397) in Rechnung gestellten Strombenützungsgebühren. - 14 -