7.2.4. In Fällen, in denen auch das Beweismass der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nicht erfüllt werden kann, wie beispielsweise beim Nachweis negativer Tatsachen, die nur indirekt über Indizien bewiesen werden können, kann das Beweismass weiter gesenkt werden (Groner, a.a.O., S. 195). Es genügt dann, dass für das Vorhandensein der zu beweisenden Tatsache eine gewisse Wahrscheinlichkeit spricht, auch wenn das Gericht mit der Möglichkeit rechnet, dass sie sich nicht verwirklicht haben könnte (BSK, a.a.O., Art. 8, N 20). - 13 -