Es obliegt vorliegend der Beschwerdegegnerin als Rechnungsstellerin, den Stromverbrauch nachzuweisen. Zudem obliegt ihr der Nachweis, dass dem Beschwerdeführer im fraglichen Zeitraum zu wenig Strom im Hochtarif und zu viel Strom im Niedertarif in Rechnung gestellt worden ist. Dem Beschwerdeführer obliegt es dagegen nachzuweisen, dass ihm zu viel Strom im Hochtarif und zu wenig Strom im Niedertarif verrechnet worden ist.