Dabei ist bei bestehenden Anlagen vom Verbrauch der gleichen Zeitperiode des Vorjahres unter Berücksichtigung der inzwischen eingetretenen Veränderung der Anschlusswerte und Betriebsverhältnisse auszugehen. Kann die Fehlanzeige einer Messapparatur nach Grösse und Dauer einwandfrei ermittelt werden, so sind die Abrechnungen für diese Dauer jedoch höchstens für die Dauer der gesetzlichen Verjährungsfrist zu berücksichtigen. Lässt sich der Zeitpunkt des Eintretens der Störung nicht feststellen, kann eine Berichtigung nur für die beanstandete Ableseperiode stattfinden (Art. 10.2 des Reglements über die Abgabe elektrischer Energie aus dem Niederspannungsnetz).