Bei einem Fehlanschluss oder bei Fehlanzeige einer Messapparatur über die gesetzlich zulässige Toleranz hinaus wird der Strombezug, soweit möglich, aufgrund der daraufhin erfolgten Prüfung ermittelt. Lässt sich das Mass der Korrektur durch eine Nachprüfung nicht bestimmen, wird der Bezug unter angemessener Berücksichtigung der Angaben des Kunden vom Werk festgelegt. Dabei ist bei bestehenden Anlagen vom Verbrauch der gleichen Zeitperiode des Vorjahres unter Berücksichtigung der inzwischen eingetretenen Veränderung der Anschlusswerte und Betriebsverhältnisse auszugehen.