7.2. 7.2.1. Gemäss Art. 9.1 des Reglements über die Abgabe elektrischer Energie aus dem Niederspannungsnetz werden die für die Messung der Energie notwendigen Zähler und andere Tarifapparate vom Werk geliefert und montiert. Sie verbleiben im Eigentum des Werks und werden auf seine Kosten unterhalten. Für die Feststellung des Stromverbrauchs sind grundsätzlich die Angaben der Zähler massgebend (Art. 10.1 des Reglements über die Abgabe elektrischer Energie aus dem Niederspannungsnetz). Bei einem Fehlanschluss oder bei Fehlanzeige einer Messapparatur über die gesetzlich zulässige Toleranz hinaus wird der Strombezug, soweit möglich, aufgrund der daraufhin erfolgten Prüfung ermittelt.