Gemäss den Berechnungen des Beschwerdeführers belaufe sich der Differenzbetrag bei einer ausschliesslichen Abrechnung zum Niedertarif auf Fr. 89.30 (Beilage 11 zum Schreiben vom 14. Juni 2024). 6.2. Die Beschwerdegegnerin vertritt die gegenteilige Auffassung. Es habe seit Jahrzehnten eine falsche Programmierung und Verkabelung des Boilers vorgelegen. In den vergangenen Jahren sei dem Beschwerdeführer entsprechend zu wenig Strom im Hochtarif verrechnet worden. Auf eine Nachverrechnung der Energiekosten verzichtete die Beschwerdegegnerin jedoch aus Kulanzgründen (Einspracheentscheid vom 13. Mai 2024, S. 3).