Allein aufgrund der Tatsache, dass dem Beschwerdeführer am Schalter der Gemeindekanzlei keine Auskünfte erteilt wurden, kann noch nicht auf eine Verletzung des rechtlichen Gehörs geschlossen werden. Die Rechnungen vorheriger Jahre sind für das vorliegende Verfahren nicht relevant. Die Beschwerdegegnerin durfte daher darauf verzichten, dem Beschwerdeführer diese zuzustellen. Der Beschwerdeführer konnte den Entscheid grundsätzlich ohne Weiteres sachgerecht anfechten. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt nicht vor.