5.3.3. Gemäss Art. 13 Abs. 3 der Verordnung des EJPD über Messmittel für elektrische Energie und Leistung (EMmV; SR 941.251) vom 26. August 2015 können Energiebezüger bei ihrem Energieversorger Einsicht in das Kontrollregister der Zähler nehmen. Dort muss ersichtlich sein, wann das Verfahren zur Erhaltung der Messbeständigkeit ihres Zählers zuletzt angewendet wurde (Art. 13 Abs. 2 lit. b EMmV). Der Beschwerdeführer hätte somit direkt beim Energieversorger Einsicht in das Kontrollregister nehmen können. - 10 -