5. 5.1. Der Beschwerdeführer macht sinngemäss eine Verletzung des Rechts auf Akteneinsicht geltend. Ihm sei keine Einsicht in das Protokoll der Nacheichung der Schaltuhr gewährt worden. Auch habe er keine Kopien der Rechnungen vorheriger Jahre erhalten. Am Schalter der Gemeindekanzlei seien ihm ebenfalls keine Auskünfte erteilt worden.