Art. 11.2 des Reglements über die Abgabe elektrischer Energie aus dem Niederspannungsnetz sieht vor, dass die Rechnungsstellung durch die Finanzverwaltung der Gemeinde erfolgt. Auf der vom Beschwerdeführer eingereichten Rechnung aus dem Jahr 2022 ist ersichtlich, dass der Strombezug von der Gemeinde Q._____ in Rechnung gestellt wird, auch wenn die Verrechnung durch die B._____ AG erfolgt.