4.2. Dazu ist zunächst festzuhalten, dass sowohl Urkundenfälschung als auch Hausfriedensbruch grundsätzlich unter Strafe stehen (Art. 251 und Art. 186 des Schweizerischen Strafgesetzbuches [StGB; SR 311.0] vom 21. Dezember 1937). Ob diese Tatbestände erfüllt sind, ist jedoch nicht vom SKE zu beurteilen. Strafverfahren fallen nicht in die Zuständigkeit des SKE.