4. 4.1. Der Beschwerdeführer bringt vor, gemäss Art. 11.2 erfolge die Rechnungsstellung durch die Finanzverwaltung der Gemeinde. Es sei daher nicht reglementskonform, dass die B._____ AG die externe Verwaltung übernehme. Der Beschwerdeführer stört sich weiter daran, dass ein Wechsel von der C._____ zur B._____ stattgefunden hat und stellt die Frage, ob dies eine Urkundenfälschung darstellen könne. Weiter habe er gefordert, dass der Rundsteuerempfänger bis zur Klärung der Angelegenheit aus Beweisgründen in seinem Haus verbleiben solle. Dass dieser entfernt worden sei, stelle Hausfriedensbruch dar. -8-