Die Beschwerdegegnerin hat den Fehler bezüglich des Zählerstands Wasser am Ende der Abrechnungsperiode bereits eingeräumt. Vorliegend dringt der Beschwerdeführer mit seiner beantragten Anpassung des Zählerstands vollständig durch. Die von ihm im Ergebnis geforderte Reduktion der Wasser- und Abwasserbenützungsgebühren wird dadurch gegenstandslos. Auf diesen Teil der Beschwerde ist nicht einzutreten.