2.3. Formell beschwert ist, wer mit seinen Begehren vor der Vorinstanz nicht oder zumindest nicht vollständig durchgedrungen ist, d.h. wenn der angefochtene Entscheid dem Beschwerdeführer etwas versagt, was er beantragt hat (Michael Merker, Rechtsmittel, Klage und Normenkontrollverfahren nach dem aargauischen Gesetz über die Verwaltungsrechtsprechung, Kommentar zu den §§ 38-72 VRPG, Zürich 1998, § 38 N 146).