1.4.2. Der Einspracheentscheid wurde am 15. Mai 2024 versandt und kann dem Beschwerdeführer frühestens am 16. Mai 2024 zugegangen sein. Somit wurde die mit Poststempel vom 12. Juni 2024 versehene Beschwerde ohne weiteres fristgerecht erhoben. Geht man davon aus, dass der Einspracheentscheid dem Beschwerdeführer am 16. Mai 2024 zugegangen ist, fiel der letzte Tag der Frist auf einen Samstag, weshalb sich diese um einen Tag bis 2. Juli 2018 verlängerte (§ 28 Abs. 1 VRPG in Verbindung mit Art. 142 Abs. 3 der Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272] vom aaa. Dezember 2008.