Sowohl das Wasserreglement und das Abwasserreglement als auch das Reglement über die Abgabe elektrischer Energie aus dem Niederspannungsnetz der Gemeinde Q._____ wurden noch unter dem alten VRPG erlassen und haben die damals geltende Beschwerdefrist übernommen (vgl. § 40 Abs. 1 des aufgehobenen VRPG vom 9. Juli 1968). Es hätte den -5- geänderten Fristen angepasst werden sollen. Die Unterlassung ändert nichts an der Geltung der 30-tägigen Beschwerdefrist an das SKE.