1.3. Zur Einreichung einer Beschwerde ist legitimiert, wer ein schutzwürdiges und aktuelles Interesse geltend macht (§ 42 lit. a VRPG). Als Adressat des Einspracheentscheids vom 13. Mai 2024 hat der Beschwerdeführer ein solches schutzwürdiges und aktuelles Interesse.