F.1. Die Beschwerdegegnerin liess sich mit Protokollauszug vom 10. Oktober 2024 vernehmen und hielt an seinem dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 23. Juli 2024 unterbreiteten Einigungsvorschlag fest. Davon abgesehen beantragte er die Abweisung der übrigen Begehren. F.2. Die Vernehmlassung wurde dem Beschwerdeführer am 11. Oktober 2024 zur Kenntnis gebracht. Damit war der Schriftenwechsel abgeschlossen. G.1. Mit Vorladung vom 25. Juni 2025 teilte das SKE den Parteien mit, dass es eine mündliche Verhandlung nicht für notwendig erachte. Sollten sie dennoch eine mündliche Anhörung wünschen, hätten sie dies dem Gericht bis spätestens 11. August 2025 schriftlich mitzuteilen.