E.2. Nachdem kein Beschwerderückzug eingegangen war, wurde der Beschwerdeführer vom SKE mit Schreiben vom 11. September 2024 aufgefordert, seine Beschwerde zurückzuziehen, sofern er mit dem Einigungsvorschlag der Beschwerdegegnerin einverstanden sei. Der Beschwerdegegnerin wurde die Frist zur Vernehmlassung wunschgemäss vorsorglich bis 11. Oktober 2024 erstreckt. E.3. Mit E-Mail vom 10. Oktober 2024 teilte der Beschwerdeführer dem Gericht sinngemäss mit, dass er die Beschwerde nicht zurückziehen werde, da er bislang keine korrigierten Rechnungen erhalten habe.