D.2. Mit Schreiben vom 14. Juni 2024 konkretisierte der Beschwerdeführer seine Eingaben vom 11. Juni 2024 und beantragte die Verrechnung des gesamten Stromverbrauchs zum Niedertarif. D.3. Nachdem der Kostenvorschuss von Fr. 500.00 (Verfügung des SKE vom 17. Juni 2024) fristgerecht geleistet worden war, brachte das SKE die Beschwerde der Einwohnergemeinde Q._____ (künftig: -3- Beschwerdegegnerin) mit Schreiben vom 8. Juli 2024 zur Kenntnis und setzte ihr eine Frist zur Vernehmlassung bis 9. September 2024.