C. Dagegen erhob A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) mit mehreren Schreiben vom 11. Juni 2024 Beschwerde beim Spezialverwaltungsgericht, Abteilung Kausalabgaben und Enteignungen (kurz: SKE) und machte in Bezug auf die Benützungsgebühren Strom geltend, die Schaltuhr für Hoch- und Niedertarif beim Strombezug sei falsch eingestellt gewesen. In Bezug auf die Wasserbenützungsgebühr machte er geltend, die verrechnete Wasserbezugsmenge könne nicht stimmen und sei viel zu hoch. D.1. Mit Schreiben vom 17. Juni 2024 wurde der Beschwerdeführer über die Eintragung seines Schreibens als Beschwerde und das weitere Vorgehen informiert.