Spezialverwaltungsgericht Kausalabgaben und Enteignungen 4-BE.2024.12 Urteil vom 27. August 2025 Besetzung Präsident B. Wehrli Richter D. Peter Richter U. Voegeli Gerichtsschreiberin C. Dürdoth Beschwerde- A._____ führer Beschwerde- Einwohnergemeinde Q._____ gegnerin handelnd durch den Gemeinderat Gegenstand Benützungsgebühren -2- Das Gericht entnimmt den Akten: A. A._____ bezieht von der Gemeinde Q._____ Strom und Wasser für ein Einfamilienhaus am R-Strasse aaa in Q._____. Für die Periode 1. Januar 2023 bis 31. Dezember 2023 wurden ihm von der Gemeinde Q._____ mit Schlussrechnung Energie (Rechnung Nr. 151'397) für den Strombezug Fr. 822.13 in Rechnung gestellt. Zudem wurden ihm mit Schlussrechnung Wasser und Abwasser (Rechnung Nr. 151'793) für den Wasserbezug und die Abwasserentsorgung Fr. 1'183.80 in Rechnung gestellt. B.1. Dagegen erhob A._____ diverse Einsprachen beim Gemeinderat Q._____, in welchen er die Richtigkeit der Schlussrechnungen Energie sowie Wasser und Abwasser für die Periode 1. Januar 2023 bis 31. Dezember 2023 an- zweifelte. B.2. Mit Beschluss vom 13. Mai 2024 wies der Gemeinderat Q._____ die Ein- sprachen gegen die Schlussrechnungen Energie sowie Wasser und Ab- wasser für die Periode 1. Januar 2023 bis 31. Dezember 2023 vollumfäng- lich ab. C. Dagegen erhob A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) mit mehreren Schreiben vom 11. Juni 2024 Beschwerde beim Spezialverwaltungsge- richt, Abteilung Kausalabgaben und Enteignungen (kurz: SKE) und machte in Bezug auf die Benützungsgebühren Strom geltend, die Schaltuhr für Hoch- und Niedertarif beim Strombezug sei falsch eingestellt gewesen. In Bezug auf die Wasserbenützungsgebühr machte er geltend, die verrech- nete Wasserbezugsmenge könne nicht stimmen und sei viel zu hoch. D.1. Mit Schreiben vom 17. Juni 2024 wurde der Beschwerdeführer über die Eintragung seines Schreibens als Beschwerde und das weitere Vorgehen informiert. D.2. Mit Schreiben vom 14. Juni 2024 konkretisierte der Beschwerdeführer seine Eingaben vom 11. Juni 2024 und beantragte die Verrechnung des gesamten Stromverbrauchs zum Niedertarif. D.3. Nachdem der Kostenvorschuss von Fr. 500.00 (Verfügung des SKE vom 17. Juni 2024) fristgerecht geleistet worden war, brachte das SKE die Be- schwerde der Einwohnergemeinde Q._____ (künftig: -3- Beschwerdegegnerin) mit Schreiben vom 8. Juli 2024 zur Kenntnis und setzte ihr eine Frist zur Vernehmlassung bis 9. September 2024. E.1. Am 9. August 2024 teilte der Beschwerdeführer dem Gericht telefonisch mit, dass er sich mit der Beschwerdegegnerin geeinigt habe und daher be- absichtige, die Beschwerde zurückzuziehen. Der Beschwerdeführer wurde darauf hingewiesen, dass ein Beschwerderückzug schriftlich zu erfolgen habe. Daraufhin stellte der Beschwerdeführer einen Rückzug seiner Be- schwerde im Laufe der kommenden Woche in Aussicht. E.2. Nachdem kein Beschwerderückzug eingegangen war, wurde der Be- schwerdeführer vom SKE mit Schreiben vom 11. September 2024 aufge- fordert, seine Beschwerde zurückzuziehen, sofern er mit dem Einigungs- vorschlag der Beschwerdegegnerin einverstanden sei. Der Beschwerde- gegnerin wurde die Frist zur Vernehmlassung wunschgemäss vorsorglich bis 11. Oktober 2024 erstreckt. E.3. Mit E-Mail vom 10. Oktober 2024 teilte der Beschwerdeführer dem Gericht sinngemäss mit, dass er die Beschwerde nicht zurückziehen werde, da er bislang keine korrigierten Rechnungen erhalten habe. F.1. Die Beschwerdegegnerin liess sich mit Protokollauszug vom 10. Oktober 2024 vernehmen und hielt an seinem dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 23. Juli 2024 unterbreiteten Einigungsvorschlag fest. Davon abgese- hen beantragte er die Abweisung der übrigen Begehren. F.2. Die Vernehmlassung wurde dem Beschwerdeführer am 11. Oktober 2024 zur Kenntnis gebracht. Damit war der Schriftenwechsel abgeschlossen. G.1. Mit Vorladung vom 25. Juni 2025 teilte das SKE den Parteien mit, dass es eine mündliche Verhandlung nicht für notwendig erachte. Sollten sie den- noch eine mündliche Anhörung wünschen, hätten sie dies dem Gericht bis spätestens 11. August 2025 schriftlich mitzuteilen. G.2. Die Beschwerdegegnerin teilte dem Gericht mit Schreiben vom 1. Juli 2025 mit, dass sie auf eine mündliche Verhandlung verzichte. Der Beschwerde- führer verzichtete konkludent auf die Durchführung einer Verhandlung. -4- G.3. Am 27. August 2025 hat das Gericht die Streitsache ohne Parteibeteiligung beraten und das nachfolgende Urteil gefällt. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Gegen Abgabeverfügungen kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim verfügenden Organ Einsprache erhoben werden (§ 35 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über Raumentwicklung und Bauwesen [Baugesetz, BauG; SAR 713.100] vom 19. Januar 1993). Einspracheentscheide können innert 30 Tagen mit Beschwerde beim SKE angefochten werden (§ 35 Abs. 2 Satz 2 BauG i.V.m. [in Verbindung mit] § 44 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; SAR 271.200] vom 4. Dezember 2007). 1.2. Der Beschluss des Gemeinderats vom 13. Mai 2024 ist ein Einspracheentscheid in Abgabesachen nach § 35 Abs. 2 BauG. Damit ist das SKE für die Behandlung der Beschwerde zuständig. 1.3. Zur Einreichung einer Beschwerde ist legitimiert, wer ein schutzwürdiges und aktuelles Interesse geltend macht (§ 42 lit. a VRPG). Als Adressat des Einspracheentscheids vom 13. Mai 2024 hat der Beschwerdeführer ein solches schutzwürdiges und aktuelles Interesse. 1.4. 1.4.1. Die Beschwerdefrist beträgt 30 Tage seit Eröffnung des anzufechtenden Entscheids (§ 44 Abs. 1 VRPG). In der Revision des VRPG, in Kraft seit dem 1. Januar 2009, wurden die Rechtsmittelfristen vereinheitlicht und auf 30 Tage festgelegt (vgl. Botschaft des Regierungsrats zur Revision des VRPG vom 14. Februar 2007, S. 58). Im Zuge der Revision wurden auch die Rechtsmittelfristen in anderen Gesetzen, so im Baugesetz (Einsprache- frist, § 35 Abs. 2 BauG) und im Gemeindegesetz (Frist für Verwaltungsbe- schwerde, § 105 Abs. 1 des Gesetzes über die Einwohnergemeinden [GG; SAR 171.100] vom 19. Dezember 1978) angepasst. Sowohl das Wasserreglement und das Abwasserreglement als auch das Reglement über die Abgabe elektrischer Energie aus dem Niederspan- nungsnetz der Gemeinde Q._____ wurden noch unter dem alten VRPG erlassen und haben die damals geltende Beschwerdefrist übernommen (vgl. § 40 Abs. 1 des aufgehobenen VRPG vom 9. Juli 1968). Es hätte den -5- geänderten Fristen angepasst werden sollen. Die Unterlassung ändert nichts an der Geltung der 30-tägigen Beschwerdefrist an das SKE. Dem Gemeinderat ist indessen bewusst, dass die massgebenden Regle- mente veraltet sind. Das Wasser- sowie das Abwasserreglement wurden totalrevidiert und sollen an der kommenden Gemeindeversammlung der Bevölkerung zur Verabschiedung vorgelegt werden. Die Revision des Reg- lements über die Abgabe elektrischer Energie ist für 2025 geplant (Ver- nehmlassung der Beschwerdegegnerin vom 10. Oktober 2024). 1.4.2. Der Einspracheentscheid wurde am 15. Mai 2024 versandt und kann dem Beschwerdeführer frühestens am 16. Mai 2024 zugegangen sein. Somit wurde die mit Poststempel vom 12. Juni 2024 versehene Beschwerde ohne weiteres fristgerecht erhoben. Geht man davon aus, dass der Einsprache- entscheid dem Beschwerdeführer am 16. Mai 2024 zugegangen ist, fiel der letzte Tag der Frist auf einen Samstag, weshalb sich diese um einen Tag bis 2. Juli 2018 verlängerte (§ 28 Abs. 1 VRPG in Verbindung mit Art. 142 Abs. 3 der Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272] vom aaa. Dezember 2008. Die Konkretisierung der Beschwerde mit Schreiben vom 14. Juni 2024 erfolgte somit ebenfalls noch innerhalb der laufenden Beschwerdefrist (Poststempel vom 17. Juni 2024). Auf die im Übrigen form- gerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten. 2. 2.1. Der Beschwerdeführer stört sich zunächst an der Angabe der Wasserver- brauchsmenge in kWh und der Aufteilung in Hoch- und Niedertarif. Die Messuhr für den Wasserbezug sei weder temperatur- noch zeitgesteuert, also überhaupt nicht dafür vorgesehen. Weiter sei die verrechnete Bezugs- menge falsch und offensichtlich zu hoch. Der Zählerstand zu Beginn der Periode müsse 1735 m3 statt 1720 m3 betragen. Der Zählerstand am Ende der Periode sei mit 2009 m3 angegeben worden, was aber das Produkti- onsjahr oder das Jahr der Inbetriebnahme des Zählers sei. Der Zählerstand am Ende der Periode habe 1795 m3 betragen. Daraus ergebe sich eine Verbrauchsmenge von 60 m3 (1795 m3 – 1735 m3) statt von 289 m3, was offensichtlich zu hoch sei. 2.2. In Bezug auf die Schlussrechnung Wasser, Rechnungsnummer 151'793, räumte der Gemeinderat einen offensichtlichen Fehler beim Zählerstand "neu" ein, welcher mit 2009 angegeben war. Dabei handelte es sich um das Baujahr oder die Inbetriebsetzung des Wasserzählers. Gemäss den Anga- ben des Beschwerdeführers belief sich der korrekte Zählerstand zum Zeit- punkt der Ablesung auf 1795. Dem Beschwerdeführer wurde vorgeschla- gen, dass ihm eine korrigierte Schlussrechnung mit dem Endstand "1795" -6- ausgestellt und die Rechnung 151'397 storniert wird. Bei der Schlussrech- nung 2024 soll der Anfangsstand entsprechend korrigiert werden. 2.3. Formell beschwert ist, wer mit seinen Begehren vor der Vorinstanz nicht oder zumindest nicht vollständig durchgedrungen ist, d.h. wenn der ange- fochtene Entscheid dem Beschwerdeführer etwas versagt, was er bean- tragt hat (Michael Merker, Rechtsmittel, Klage und Normenkontrollverfah- ren nach dem aargauischen Gesetz über die Verwaltungsrechtsprechung, Kommentar zu den §§ 38-72 VRPG, Zürich 1998, § 38 N 146). Die Beschwerdegegnerin hat den Fehler bezüglich des Zählerstands Was- ser am Ende der Abrechnungsperiode bereits eingeräumt. Vorliegend dringt der Beschwerdeführer mit seiner beantragten Anpassung des Zäh- lerstands vollständig durch. Die von ihm im Ergebnis geforderte Reduktion der Wasser- und Abwasserbenützungsgebühren wird dadurch gegen- standslos. Auf diesen Teil der Beschwerde ist nicht einzutreten. 3. 3.1. Nach konstanter bundesgerichtlicher Rechtsprechung setzt eine Abgaben- erhebung ein Gesetz im formellen Sinn voraus, welches zumindest den Kreis der Abgabepflichtigen (Subjekt der Abgabe), den Gegenstand der Abgabe (den abgabebegründenden Tatbestand, Objekt der Abgabe) und in Grundzügen die Höhe der Abgabe (Bemessungsgrundlage) festlegt (BGE 126 I 183, mit Hinweisen; BGE 132 II 374; vgl. auch Art. 127 Abs. 1 BV, der analog auf andere Geldleistungen anwendbar ist [BGE 134 I 180]). Das aargauische kantonale Recht ermächtigt die Gemeinden, von den Grundeigentümern Beiträge an die Kosten der Erstellung, Änderung und Erneuerung von Anlagen der Versorgung mit elektrischer Energie zu erhe- ben. Soweit die Kosten dadurch nicht gedeckt werden, sowie für den Be- trieb, sind sie verpflichtet, Gebühren einzufordern (§ 34 Abs. 2 BauG). Die Gemeinden haben die Erhebung der Abgaben auch zu regeln, wo keine kantonalen Vorschriften bestehen (§ 34 Abs. 3 BauG). 3.2. 3.2.1. Die Benützungsgebühren für die Stromversorgung sind in der Einwohner- gemeinde Q._____ im Reglement über die Abgabe elektrischer Energie aus dem Niederspannungsnetz vom tt.mm. 2009 geregelt. Das Reglement wurde entsprechend der Kompetenzordnung in § 20 lit. i GG von der Ge- meindeversammlung am tt.mm. 2009 beschlossen. -7- 3.2.2. Als Eigentümer von elektrischen Niederspannungsinstallationen gelten die Hauseigentümer (Grundeigentümer, Stockwerkeigentümer, Baurechtsbe- rechtigte). Als Strombezüger gelten die Eigentümer; in vermieteten oder verpachteten Liegenschaften jedoch die Mieter bzw. Pächter. Nicht als Be- züger gelten Untermieter, Mieter von Ferienwohnungen, Ferienhäusern usw. (Art. 1.3 des Reglements über die Abgabe elektrischer Energie aus dem Niederspannungsnetz). 3.2.3. Die Benützungsgebühren bemessen sich nach den jeweiligen Aufwendun- gen der Tarifgruppe unter Einrechnung eines angemessenen Anteils zur Reservenbildung für die Sicherstellung der Wiederbeschaffung und einer langfristig genügenden Eigenfinanzierung sowie für angemessene Rück- stellungen (Art. 11.1 des Reglements über die Abgabe elektrischer Energie aus dem Niederspannungsnetz). Der Bezug von Strom sowie die Inan- spruchnahme weiterer Dienstleistungen sind gemäss den geltenden An- schlussgebühren Anhang 1 und den Benützungsgebühren Anhang 2 zu bezahlen. Die Rechnungsstellung erfolgt durch die Finanzverwaltung der Gemeinde. Die Anschluss- und Benützungsgebühren werden vom Werk ausgearbeitet und unterliegen der Genehmigung durch den Gemeinderat. Über die im Einzelfall anzuwendende Benützungsgebühr entscheidet der Gemeinderat auf Antrag des Werks (Art. 11.2 des Reglements über die Ab- gabe elektrischer Energie aus dem Niederspannungsnetz). Die Benüt- zungsgebühr setzt sich zusammen aus den Positionen Netzkosten, Ener- giekosten und Gebühren zuzüglich gesetzlicher Mehrwertsteuer (Art. 11.3 des Reglements über die Abgabe elektrischer Energie aus dem Nieder- spannungsnetz). 3.3. Mit dem Reglement über die Abgabe elektrischer Energie aus dem Nieder- spannungsnetz liegt somit eine genügende gesetzliche Grundlage für die Erhebung von Strombenützungsgebühren vor. 4. 4.1. Der Beschwerdeführer bringt vor, gemäss Art. 11.2 erfolge die Rechnungs- stellung durch die Finanzverwaltung der Gemeinde. Es sei daher nicht reg- lementskonform, dass die B._____ AG die externe Verwaltung übernehme. Der Beschwerdeführer stört sich weiter daran, dass ein Wechsel von der C._____ zur B._____ stattgefunden hat und stellt die Frage, ob dies eine Urkundenfälschung darstellen könne. Weiter habe er gefordert, dass der Rundsteuerempfänger bis zur Klärung der Angelegenheit aus Beweisgrün- den in seinem Haus verbleiben solle. Dass dieser entfernt worden sei, stelle Hausfriedensbruch dar. -8- 4.2. Dazu ist zunächst festzuhalten, dass sowohl Urkundenfälschung als auch Hausfriedensbruch grundsätzlich unter Strafe stehen (Art. 251 und Art. 186 des Schweizerischen Strafgesetzbuches [StGB; SR 311.0] vom 21. De- zember 1937). Ob diese Tatbestände erfüllt sind, ist jedoch nicht vom SKE zu beurteilen. Strafverfahren fallen nicht in die Zuständigkeit des SKE. Art. 11.2 des Reglements über die Abgabe elektrischer Energie aus dem Niederspannungsnetz sieht vor, dass die Rechnungsstellung durch die Fi- nanzverwaltung der Gemeinde erfolgt. Auf der vom Beschwerdeführer ein- gereichten Rechnung aus dem Jahr 2022 ist ersichtlich, dass der Strombe- zug von der Gemeinde Q._____ in Rechnung gestellt wird, auch wenn die Verrechnung durch die B._____ AG erfolgt. 5. 5.1. Der Beschwerdeführer macht sinngemäss eine Verletzung des Rechts auf Akteneinsicht geltend. Ihm sei keine Einsicht in das Protokoll der Nachei- chung der Schaltuhr gewährt worden. Auch habe er keine Kopien der Rech- nungen vorheriger Jahre erhalten. Am Schalter der Gemeindekanzlei seien ihm ebenfalls keine Auskünfte erteilt worden. 5.2. Der Anspruch auf rechtliches Gehör wird in Art. 29 Abs. 2 BV gewährleistet. Er dient als zentrales Mitwirkungsrecht sowohl der Sachaufklärung, stellt aber auch ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht der Parteien dar. Er umfasst den Anspruch auf Äusserung und Anhörung im Verfahren, den Anspruch auf Akteneinsicht, das Recht auf Vertretung und Verbeistän- dung sowie den Anspruch auf Begründung eines Entscheids (Ulrich Häfe- lin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. Auflage, Zürich/St. Gallen 2020, N 1001 f., mit Hinweisen). Der Anspruch auf recht- liches Gehör ist formeller Natur. Eine Verletzung des Anspruchs führt im Falle einer Anfechtung grundsätzlich zur Aufhebung des Entscheids, auch wenn die Verletzung keinen Einfluss auf das Ergebnis hatte (Häfelin/Mül- ler/Uhlmann, a.a.O, N 1039, 1174 ff., mit Hinweisen). Die Verletzung kann nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung jedoch im Rechtsmittelverfah- ren geheilt werden, wenn der Beschwerdeführer die Möglichkeit hatte, sich vor einer Instanz zu äussern, welche über dieselbe Kognition wie die untere Instanz verfügt (BGE 125 V 368, Erw. 4.c)/aa); vgl. auch BGE 110 Ia 81, Erw. 5.d). Auf kantonaler Ebene ist der Anspruch auf rechtliches Gehör in § 21 und § 22 VRPG festgehalten. Wird auf eine Rückweisung verzichtet, können grobe Verfahrensfehler bei der Kostenverlegung berücksichtigt werden (vgl. Entscheid des Verwaltungsgerichts [VGE] WBE.2013.260 vom 24. März 2014 in Sachen EG S. gegen L.A., Erw. 3.2. und Entscheid des SKE [SKEE] 4-BE.2010.7 vom 27. Februar 2013 in Sachen L.A. gegen EG S., Erw. 4.6.1.). -9- Das Spezialverwaltungsgericht prüft mit voller Kognition (§ 53 Abs. 2 VRPG in Verbindung mit § 52 VRPG). 5.3. 5.3.1. Das Akteneinsichtsrecht beinhaltet die Befugnis, bei der zuständigen Be- hörde selbst Einsicht in die Unterlagen zu nehmen (BGE 131 V 40). Auf Zusendung besteht im Allgemeinen kein Anspruch. Nicht in den Anwen- dungsbereich des Akteneinsichtsrechts fallen sogenannte verwaltungsin- terne Akten. Das sind Unterlagen, denen für die Behandlung des Falles kein Beweischarakter zukommt, sondern die ausschliesslich der verwal- tungsinternen Meinungsbildung dienen und für den verwaltungsinternen Gebrauch bestimmt sind (Entwürfe, Anträge, Notizen, Mitberichte, Hilfsbe- lege usw.). Massgebend für die Gewährung oder Verweigerung der Akten- einsicht ist, ob eine Unterlage Sachverhaltsfeststellungen enthält oder Be- weischarakter aufweist. Können die Akten für den Ausgang des Verfahrens wesentlich sein, ist die Einsicht zu gewähren (Häfelin/Müller/Uhlmann, a.a.O., N 1019 ff. mit Hinweisen, BGE 132 V 388 f.). Wird die Akteneinsicht zur Wahrung wichtiger öffentlicher oder schutzwürdiger privater Interessen verweigert, ist der betroffenen Partei der belastende Inhalt mitzuteilen, wenn zu ihrem Nachteil darauf abgestellt werden soll (§ 22 Abs. 3 VRPG). Auf Einsicht in Akten betreffend einen Fall mit anders gelagerten tatsächli- chen und rechtlichen Verhältnissen besteht kein Anspruch (BGE 132 II 495 Erw. 3.3). 5.3.2. Ein Editionsgesuch darf abgewiesen werden, wenn die begehrten Unterla- gen für den Verfahrensausgang nicht relevant erscheinen. Angebotene Be- weise, welche eine nicht erhebliche Tatsache betreffen, offensichtlich nicht tauglich sind oder das Beweisergebnis nicht ändern können, dürfen in an- tizipierter Beweiswürdigung abgelehnt werden (AGVE 2008 S. 314, mit Hinweisen; BGE 141 I 64, Erw. 3.3; BGE 1C_490/2017 vom 15. Mai 2018 Erw. 6.2 mit Hinweisen). 5.3.3. Gemäss Art. 13 Abs. 3 der Verordnung des EJPD über Messmittel für elekt- rische Energie und Leistung (EMmV; SR 941.251) vom 26. August 2015 können Energiebezüger bei ihrem Energieversorger Einsicht in das Kon- trollregister der Zähler nehmen. Dort muss ersichtlich sein, wann das Ver- fahren zur Erhaltung der Messbeständigkeit ihres Zählers zuletzt angewen- det wurde (Art. 13 Abs. 2 lit. b EMmV). Der Beschwerdeführer hätte somit direkt beim Energieversorger Einsicht in das Kontrollregister nehmen kön- nen. - 10 - Allein aufgrund der Tatsache, dass dem Beschwerdeführer am Schalter der Gemeindekanzlei keine Auskünfte erteilt wurden, kann noch nicht auf eine Verletzung des rechtlichen Gehörs geschlossen werden. Die Rechnungen vorheriger Jahre sind für das vorliegende Verfahren nicht relevant. Die Beschwerdegegnerin durfte daher darauf verzichten, dem Be- schwerdeführer diese zuzustellen. Der Beschwerdeführer konnte den Ent- scheid grundsätzlich ohne Weiteres sachgerecht anfechten. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt nicht vor. 6. 6.1. Der Beschwerdeführer ist der Auffassung, der fehlerhafte Anschluss des Rundsteuerempfängers habe zu einer falschen Abrechnung des Stromver- brauchs zu Hoch- und Niedertarif geführt. Ihm sei daher fälschlicherweise für Zeiträume, in welchen der Niedertarif zur Anwendung kommen müsse, der Stromverbrauch zum Hochtarif verrechnet worden. Da eine korrekte Aufteilung der Verbrauchsdaten in Hoch- und Niedertarif im Nachhinein nur mit hohem Aufwand erstellt werden könne, fordert der Beschwerdeführer eine Abrechnung der gesamten Verbrauchsmenge zum Niedertarif. Es handle sich dabei um eine Rechnungsdifferenz von weniger als Fr. 90.00 inkl. MWST. Gemäss den Berechnungen des Beschwerdeführers belaufe sich der Dif- ferenzbetrag bei einer ausschliesslichen Abrechnung zum Niedertarif auf Fr. 89.30 (Beilage 11 zum Schreiben vom 14. Juni 2024). 6.2. Die Beschwerdegegnerin vertritt die gegenteilige Auffassung. Es habe seit Jahrzehnten eine falsche Programmierung und Verkabelung des Boilers vorgelegen. In den vergangenen Jahren sei dem Beschwerdeführer ent- sprechend zu wenig Strom im Hochtarif verrechnet worden. Auf eine Nach- verrechnung der Energiekosten verzichtete die Beschwerdegegnerin je- doch aus Kulanzgründen (Einspracheentscheid vom 13. Mai 2024, S. 3). 7. 7.1. Beim Austausch des Rundsteuerempfängers wurde festgestellt, dass Feh- ler in der Programmierung und der Verkabelung vorlagen. Da die Verkabe- lung falsch angeschlossen war, heizte der Boiler permanent auf. Beim Stromzähler war fälschlicherweise die Programmierung für den Boiler hin- terlegt, sodass dieser immer in den Hochtarif schaltete, wenn der Boiler hätte aufheizen müssen (Einspracheentscheid vom 13. Mai 2024, S. 2). - 11 - 7.2. 7.2.1. Gemäss Art. 9.1 des Reglements über die Abgabe elektrischer Energie aus dem Niederspannungsnetz werden die für die Messung der Energie not- wendigen Zähler und andere Tarifapparate vom Werk geliefert und mon- tiert. Sie verbleiben im Eigentum des Werks und werden auf seine Kosten unterhalten. Für die Feststellung des Stromverbrauchs sind grundsätzlich die Angaben der Zähler massgebend (Art. 10.1 des Reglements über die Abgabe elektrischer Energie aus dem Niederspannungsnetz). Bei einem Fehlanschluss oder bei Fehlanzeige einer Messapparatur über die gesetz- lich zulässige Toleranz hinaus wird der Strombezug, soweit möglich, auf- grund der daraufhin erfolgten Prüfung ermittelt. Lässt sich das Mass der Korrektur durch eine Nachprüfung nicht bestimmen, wird der Bezug unter angemessener Berücksichtigung der Angaben des Kunden vom Werk fest- gelegt. Dabei ist bei bestehenden Anlagen vom Verbrauch der gleichen Zeitperiode des Vorjahres unter Berücksichtigung der inzwischen eingetre- tenen Veränderung der Anschlusswerte und Betriebsverhältnisse auszuge- hen. Kann die Fehlanzeige einer Messapparatur nach Grösse und Dauer einwandfrei ermittelt werden, so sind die Abrechnungen für diese Dauer jedoch höchstens für die Dauer der gesetzlichen Verjährungsfrist zu be- rücksichtigen. Lässt sich der Zeitpunkt des Eintretens der Störung nicht feststellen, kann eine Berichtigung nur für die beanstandete Ableseperiode stattfinden (Art. 10.2 des Reglements über die Abgabe elektrischer Energie aus dem Niederspannungsnetz). 7.2.2. Gemäss Art. 8 ZGB hat, wo es das Gesetz nicht anders bestimmt, jene Partei das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu beweisen, die aus ihr Rechte ableitet. Wer einen Anspruch geltend macht, hat die rechts- begründenden Tatsachen zu beweisen. Demgegenüber liegt die Beweis- last für die rechtsaufhebenden oder rechtshindernden Tatsachen bei der Partei, welche den Untergang des Anspruchs behauptet oder dessen Ent- stehung oder Durchsetzbarkeit bestreitet. Diese Grundregel kann durch ab- weichende gesetzliche Beweislastvorschriften verdrängt werden und ist im Einzelfall zu konkretisieren (BGE 130 III 323; BGE 128 III 271; Basler Kom- mentar, Zivilgesetzbuch I, Art. 1-456 ZGB [nachfolgend BSK ZGB I], 6. Auflage, Basel 2018, N 42 ff. zu Art. 8). Die Beweislastregel von Art. 8 ZGB wird im öffentlichen Recht analog angewendet (BSK ZGB I, N 27 zu Art. 8; AGVE 2008 S. 380). Diese Verfahren sind jedoch in der Regel vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht, weshalb der Richter die wesentlichen Behauptungen von sich aus abklären muss. Eine (objektive) Beweislosig- keit geht aber dennoch zu Lasten jener Partei, welche aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte (vgl. z.B. Steuerrecht, wo steuermindernde Tatsachen grundsätzlich vom Steuerpflichtigen zu bele- gen sind). Gleichzeitig trifft die Parteien im Verfahren mit Untersuchungs- maxime häufig eine Mitwirkungspflicht (vgl. § 23 Abs. 1 VRPG), d.h. sie - 12 - haben bei der Beweisleistung aktiv mitzuwirken, unabhängig davon, wer die objektive Beweislast trägt (Roger Groner, Beweisrecht, Bern 2011, S. 75 und 91). Es obliegt vorliegend der Beschwerdegegnerin als Rechnungsstellerin, den Stromverbrauch nachzuweisen. Zudem obliegt ihr der Nachweis, dass dem Beschwerdeführer im fraglichen Zeitraum zu wenig Strom im Hochtarif und zu viel Strom im Niedertarif in Rechnung gestellt worden ist. Dem Be- schwerdeführer obliegt es dagegen nachzuweisen, dass ihm zu viel Strom im Hochtarif und zu wenig Strom im Niedertarif verrechnet worden ist. 7.2.3. Das Beweismass bestimmt, ob der Richter für das Vorhandensein einer bestimmten Tatsache einen strikten Beweis verlangt, oder ob er sich mit einem minderen Grad an Sicherheit begnügt. Das Beweismass ergibt sich nicht aus Art. 8 ZGB, sondern aus der konkret zur Anwendung gelangen- den materiellen Norm (BSK ZGB I, Art. 8 N 15 f.). In Versicherungsfällen kann oft nicht ein absoluter, strikter Beweis verlangt werden. Immer dann, wenn nach der Natur der Sache ein solcher nicht möglich ist, etwa beim Nachweis eines bestimmten Kausalzusammenhangs, darf der Richter seine Überzeugung mit einer an Sicherheit grenzenden Wahrscheinlichkeit oder, wo auch dies objektiv nicht möglich ist, mit einer auf der Lebenser- fahrung beruhenden überwiegenden Wahrscheinlichkeit begründen (vgl. BSK ZGB I, Art. 8 N 18; Pierre Widmer, in: Peter Münch/Thomas Geiser [Hrsg.], Schaden - Haftung - Versicherung, Basel 1999, S. 60). Überwie- gend wahrscheinlich ist eine Sachverhaltsdarstellung, wenn für die Verwirk- lichung anderer Sachverhaltsversionen kein ernst zu nehmender Raum verbleibt und das Gericht nach objektiven Gesichtspunkten von der Rich- tigkeit einer Sachbehauptung überzeugt ist (BGE 130 III 324). Nach der Literatur hat der Beweisgrad der überwiegenden oder hohen Wahrschein- lichkeit in Zahlen ausgedrückt einen Schwellenwert von 75 % zu erreichen (Isabelle Berger-Steiner, Beweismass und Privatrecht, in: Zeitschrift des Bernischen Juristenvereins [ZBJV] 2008, S. 293 ff.), woran sich das SKE auch schon orientiert hat (vgl. z.B. SKEE 6-SV.2007.4 vom 16. September 2008, Erw. 3.2.). 7.2.4. In Fällen, in denen auch das Beweismass der überwiegenden Wahrschein- lichkeit nicht erfüllt werden kann, wie beispielsweise beim Nachweis nega- tiver Tatsachen, die nur indirekt über Indizien bewiesen werden können, kann das Beweismass weiter gesenkt werden (Groner, a.a.O., S. 195). Es genügt dann, dass für das Vorhandensein der zu beweisenden Tatsache eine gewisse Wahrscheinlichkeit spricht, auch wenn das Gericht mit der Möglichkeit rechnet, dass sie sich nicht verwirklicht haben könnte (BSK, a.a.O., Art. 8, N 20). - 13 - 7.2.5. Vorliegend kann nicht mehr eruiert werden, wie lange die fehlerhafte Pro- grammierung des Stromzählers schon bestanden hat. Es kann daher nicht auf die Messungen der Vorjahre abgestellt werden. 7.2.6. Der Stromzähler des Beschwerdeführers hat laut Angaben der Gemeinde während 2'660 Stunden pro Jahr in den Hochtarif und 6'076 Stunden pro Jahr in den Niedertarif geschaltet. Der Hochtarifanteil pro Jahr betrug damit ca. 30 %. Mit der korrekten Zeitschaltung hätte er jedoch 3'432 Stunden pro Jahr in den Hochtarif und 5'328 Stunden in den Niedertarif schalten müssen, sodass der Hochtarifanteil ca. 40 % pro Jahr betragen hätte (Ein- spracheentscheid vom 13. Mai 2024, S. 2 f.). Geht man von diesen Berech- nungen aus, wurde ihm im Abrechnungszeitraum (und vermutlich auch in den Jahren zuvor) zu wenig Strom im Hochtarif verrechnet. Die Angaben der Beschwerdegegnerin werden vom Gericht und nament- lich dessen Fachrichtern als plausibel erachtet. Die vom Beschwerdeführer erstellte Berechnung vermag diese plausible Darstellung der Beschwerde- gegnerin nicht zu widerlegen. Es ist daher davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer im fraglichen Zeitraum zu wenig Strom im Hochtarif ver- rechnet worden ist. 8. 8.1. Grundsätzlich müsste eine Nachverrechnung des zu wenig im Hochtarif verrechneten Stromverbrauchs erfolgen. Vorliegend ist jedoch zu beach- ten, dass das Spezialverwaltungsgericht dem Verbot der reformatio in peius (§ 48 Abs. 2 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG, SAR 271.200] vom 4. Dezember 2007) untersteht. Es darf nicht über die Parteibegehren hinausgehen; die Situation soll sich für den Rechtssuchen- den durch das Verfahren nicht verschlechtern (Michael Merker, Rechtsmit- tel, Klagen und Normenkontrollverfahren nach dem [alten] aargauischen Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege, Kommentar zu den §§ 38 - 72 altVRPG, Zürich 1998, § 43 N 2). 8.2. Der Gemeinderat hat mit Einspracheentscheid vom 13. Mai 2024 aus Ku- lanzgründen auf eine Nachverrechnung des zu wenig im Hochtarif abge- rechneten Strombezugs verzichtet. Obwohl die Beschwerdegegnerin plau- sibel dargelegt hat, dass ihm in den vergangenen Jahren zu wenig Strom im Hochtarif verrechnet wurde, darf der Beschwerdeführer durch das vor- liegende Beschwerdeverfahren nicht schlechter gestellt werden, als wenn er keine Beschwerde erhoben hätte. Es bleibt daher bei den von der Be- schwerdegegnerin mit Schlussrechnung Energie (Rechnung Nr. 151'397) in Rechnung gestellten Strombenützungsgebühren. - 14 - Die Beschwerde ist somit abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 9. 9.1. 9.1.1. Es sind noch die Verfahrenskosten zu verlegen. Sie werden den Parteien in der Regel nach Ausgang des Verfahrens auferlegt (§ 31 Abs. 2 VRPG). 9.1.2. Der Rahmen für die Staatsgebühr in Verfahren vor dem Spezialverwal- tungsgericht geht ordentlicherweise von Fr. 200.00 bis Fr. 15'000.00 (§ 22 Abs. 1 lit. b des Dekrets über die Verfahrenskosten [Verfahrenskos- tendekret, VKD; SAR 221.150] vom 24. November 1987). Das Gericht legt die Gebühr nach dem Zeitaufwand und der Bedeutung der Sache fest. In ausserordentlich zeitraubenden Fällen kann die Staatsgebühr bis auf das Doppelte des vorgesehenen Höchstbetrags erhöht werden (§ 3 Abs. 1 und 2 VKD). Am 1. Juli 2024 wurde das VKD durch das Allgemeine Gebühren- gesetz (GebührG; SAR 662.100) vom 19. September 2023 abgelöst. Ge- mäss § 24 Abs. 1 GebührG werden Gebühren und Auslagen für Vorgänge, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bereits begonnen ha- ben, nach altem Recht erhoben und bezogen. Die Staatsgebühr ist folglich nach altem Recht auf Fr. 500.00 festzusetzen. 9.2. Die Parteikosten werden in der Regel nach demselben Schlüssel verteilt (§ 32 Abs. 2 VRPG i.V.m. § 29 VRPG). Mangels anwaltlicher Vertretung der Parteien sind keine Parteikosten zu ersetzen. Das Gericht erkennt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die Verfahrenskosten, bestehend aus einer Staatsgebühr von Fr. 500.00, den Kanzleigebühren von Fr. 170.00 und den Auslagen von Fr. 90.00, total Fr. 760.00, sind vom Beschwerdeführer zu bezahlen. Der Kostenvorschuss von Fr. 500.00 wird dem Beschwerdeführer ange- rechnet. 3. Es werden keine Parteikosten ersetzt. - 15 - Zustellung - Beschwerdeführer - Beschwerdegegnerin (2) Mitteilung - Mitwirkende Fachrichter - Gerichtskasse (intern) Rechtsmittelbelehrung Verwaltungsgerichtsbeschwerde Dieser Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung mit Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, Obere Vorstadt 40, 5001 Aarau, angefochten werden. Die Frist steht still vom 7. Tag vor bis und mit dem 7. Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August und vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar. Die unterzeichnete Be- schwerdeschrift muss einen Antrag, wie der Entscheid zu ändern sei, sowie eine Begründung enthalten. Beweismittel sind anzugeben. Der angefoch- tene Entscheid und als Beweismittel angerufene Urkunden sind beizulegen (§§ 28 und 43 f. des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; SAR 271.200] vom 4. Dezember 2007] in Verbindung mit Art. 145 Abs. 1 der Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO; SR 272] vom 19. Dezem- ber 2008). - 16 - Aarau, 27. August 2025 Spezialverwaltungsgericht Kausalabgaben und Enteignungen Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: B. Wehrli C. Dürdoth