Es bleibt bei den ursprünglich verfügten Abwasseranschlussgebühren von Fr. 1'945.80 und den Wasseranschlussgebühren von Fr. 923.40 (jeweils inkl. MWST). 2. Die Verfahrenskosten, bestehend aus einer Staatsgebühr von Fr. 500.00, den Kanzleigebühren von Fr. 220.00 und den Auslagen von Fr. 150.00, insgesamt Fr. 870.00, sind zu ¾ (Fr. 652.50) von den Beschwerdeführenden und zu ¼ (Fr. 217.50) von der Beschwerdegegnerin zu bezahlen. Der Kostenvorschuss von Fr. 500.00 wird den Beschwerdeführenden angerechnet. 3. Es werden keine Parteikosten ersetzt. Zustellung - Beschwerdeführende (2) - Beschwerdegegnerin (2)