übliche Mass an Aufwand für die Besorgung persönlicher Angelegenheiten überschreitet (BGE 2C_807/2008 vom 19. Juni 2009, Erw. 4.3.), was vorliegend nicht der Fall ist. Der vom Beschwerdeführer geltend gemachte Aufwand gilt somit als Eigenaufwand. Die Beschwerdeführenden haben daher keinen Anspruch auf Parteikostenersatz. 9.2.4. Die Beschwerdegegnerin hat mangels anwaltlicher Vertretung ebenfalls keinen Anspruch auf Parteikostenersatz. - 20 - Das Gericht erkennt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. Der Antrag der Beschwerdegegnerin auf Erhöhung der Anschlussgebühren wird ebenfalls abgewiesen.