9.2.3. Ein Anwalt hat Anspruch auf eine Parteientschädigung, wenn er einen Prozess für fremde Rechnung und nicht im eigenen Interesse führt, etwa als Willensvollstrecker (BGE 129 V 113, Erw. 4.3.). Im vorliegenden Verfahren führt der Beschwerdeführer den Prozess jedoch nicht als Parteivertreter und auch nicht für fremde Rechnung, sondern in eigener Sache (vgl. BGE 1C_408/2018 vom 18. März 2019, Erw. 6.2.). Bei Prozessführung in eigener Sache wird nur in Ausnahmefällen eine Parteientschädigung zugesprochen, etwa bei hohem Streitwert und hohem Arbeitsaufwand, welcher das - 19 -