9.2.2. Die Beschwerdeführenden verlangten zunächst einen Parteikostenersatz von Fr. 2'000.00. Der Beschwerdeführer sei als selbständig praktizierender Anwalt im Anwaltsregister des Kantons C._____ eingetragen und habe für das Beschwerdeverfahren insgesamt fünfeinhalb Stunden aufgewendet. Mit Replik vom 29. Mai 2024 machten die Beschwerdeführenden geltend, der zusätzliche zeitliche Aufwand im Zusammenhang mit der Vernehmlassung der Beschwerdegegnerin habe 4 ¼ Stunden betragen und sie erhöhten ihren Antrag auf Ausrichtung eines Parteikostenersatzes entsprechend auf Fr. 3'500.00.