Am 1. Juli 2024 wurde das VKD durch das Allgemeine Gebührengesetz (GebührG; SAR 662.100) vom 19. September 2023 abgelöst. Gemäss § 24 Abs. 1 GebührG werden Gebühren und Auslagen für Vorgänge, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bereits begonnen haben, nach altem Recht erhoben und bezogen. Die Staatsgebühr ist folglich nach altem Recht festzusetzen. 9.1.3. Durch den Antrag der Beschwerdegegnerin auf Erhöhung der Anschlussgebühren erhöht sich der Streitwert von Fr. 2'869.20 auf Fr. 3'921.00. Die Staatsgebühr ist auf Fr. 500.00 festzusetzen.