9. 9.1. 9.1.1. Abschliessend sind die Verfahrenskosten zu verlegen. Sie werden den Parteien in der Regel nach Ausgang des Verfahrens auferlegt (§ 31 Abs. 2 VRPG). Die Beschwerdeführenden unterliegen zu ¾ (sie müssen die ursprünglich verfügten Anschlussgebühren bezahlen, nicht jedoch die von der Beschwerdegegnerin in diesem Verfahren beantragte Erhöhung der Anschlussgebühren). Die Verfahrenskosten sind entsprechend zu ¾ von den Beschwerdeführenden und zu ¼ von der Beschwerdegegnerin zu bezahlen.