Eine reformatio in peius wäre allenfalls dann zulässig, wenn entsprechenden Anträge Dritter vorlägen, die selbst Beschwerde geführt haben (Merker, a.a.O., § 43 N 2). Vorliegend hat die Beschwerdegegnerin zwar einen Antrag auf Erhöhung der Anschlussgebühren gestellt. Bei ihr handelt es sich aber nicht um einen Dritten, der selbst Beschwerde geführt hat. Eine Erhöhung der verfügten Anschlussgebühren ist daher in diesem Verfahren unzulässig. Der Antrag der Beschwerdegegnerin auf eine Erhöhung der Anschlussgebühren ist daher abzuweisen.