7.3. Anlässlich der Augenscheinverhandlung vom 7. Mai 2025 wurden die Masse in den Plänen von den Fachrichtern plausibilisiert (Protokoll, S. 3 f.). Es wurde dabei festgestellt, dass die Werte eher höher sind als die von den Beschwerdeführenden geltend gemachten Flächenangaben. Weiter ist nach der Auffassung der Fachrichter der Durchgang als Erschliessung des "C-Zimmers" zu dessen Bruttowohnfläche zu zählen. Die der ursprünglichen Gebührenverfügung vom 29. Januar 2024 zugrunde gelegte - 17 - Bruttowohnfläche von 15.60 m2 ist damit sicher nicht zu hoch; es ist vielmehr von einer grösseren Bruttowohnfläche (inkl. Durchgang) auszugehen.