Aus den in den in der Bauzeichnung bezeichneten Längen resultiere eine Fläche von 11.08 m2. Die Grössenverhältnisse würden somit in der Bauzeichnung vom 5. Februar 2006 korrekt dargestellt. Die von der Beschwerdegegnerin in der Vernehmlassung geltend gemachte Bruttowohnfläche von 20.50 m2 und die Bodenfläche von 12.30 m2 entbehrten jeglicher Grundlage. Weiter gehe es nicht an, den in der Bauzeichnung vom 5. Februar 2006 bezeichneten "Durchgang" als Erschliessung des C-Zimmers zu dessen Bruttowohnfläche zu zählen. Als Bruttowohnfläche gelte die Nettowohnfläche zuzüglich der Aussenwandquerschnitte.