Eine genauere Überprüfung habe ergeben, dass der Massstab ca. 1:112 sei. Aufgrund der von den Beschwerdeführenden eingereichten Verkaufsunterlagen habe sich zudem gezeigt, dass der kleine Raum "Durchgang", welcher bislang nicht zur Bruttowohnfläche gezählt worden sei, der Erschliessung des C-Zimmers diene und daher ebenfalls zur Bruttowohnfläche zu zählen sei. Die bislang angenommene Bruttowohnfläche von 15 m2 sei auf 20.50 m2 zu erhöhen.