Bezüglich der Verjährung wird in § 5 Abs. 1 RFE noch auf § 78a des aufgehobenen VPRG vom 9. Juli 1968 verwiesen. § 78a altVRPG sah vor, dass öffentlich-rechtliche Forderungen, für deren Geltendmachung das Gesetz nicht bestimmte Fristen festlegte, innert 10 Jahren nach Eintritt der Fälligkeit erloschen. Die Fälligkeit trat ein, sobald die Forderungen berechnet werden konnten. Gemäss § 5 Abs. 2 RFE beginnt die Verjährungsfrist von 10 Jahren für einmalige Abgaben mit Entstehung der Beitrags- bzw. Zahlungspflicht.