§ 5 Abs. 2 VRPG bestimmt, dass öffentlich-rechtliche Geldforderungen, für deren Geltendmachung das Gesetz nicht bestimmte Fristen festlegt, innert 10 Jahren verjähren, periodisch zu erbringende Leistungen innert 5 Jahren. Die Verjährungsfrist beginnt zu laufen, sobald die Forderungen berechnet und geltend gemacht werden können. Wird die Verjährung unterbrochen, beginnt die Frist neu zu laufen (Botschaft des Regierungsrats zum VRPG vom 14. Februar 2007, a.a.O., S. 15). Erst mit Ablauf von 20 Jahren beziehungsweise bei periodisch zu erbringenden Leistungen von 15 Jahren tritt in jedem Fall die absolute Verjährung ein (§ 5 Abs. 5 VRPG).