Der Gemeinderat berufe sich auf § 5 Abs. 2 VRPG. Diese Bestimmung sei gemäss ihrem Wortlaut jedoch nur anwendbar für öffentlich-rechtliche Geldforderungen, für deren Geltendmachung das Gesetz nicht bestimmte Fristen festlege. Da § 5 Abs. 2 RFE eine Verjährungsfrist von 10 Jahren für einmalige Abgaben festlege, gelange § 5 Abs. 2 VRPG vorliegend nicht zur Anwendung. 6.2. Die Verjährung ist im öffentlichen Recht als allgemeiner Rechtsgrundsatz anerkannt. Sie ist nach § 5 Abs. 1 VRPG von Amtes wegen zu beachten, wenn die öffentliche Hand Gläubigerin ist.