Gemäss § 5 Abs. 2 RFE verjährten einmalige Abgaben, wie die zusätzlichen Abwasser- und Wasseranschlussgebühren, innert 10 Jahren, wobei die Verjährungsfrist mit der Entstehung der Zahlungspflicht zu laufen beginne. Vorliegend habe der Umbau des Kellergeschosses bereits im Jahr 2006 stattgefunden, womit sämtliche einmaligen Abgaben im Zusammenhang mit diesem Umbau im Jahr 2016 verjährt seien.