Wird die Abgabeverfügung im Rahmen eines Baubewilligungsverfahrens erlassen, ist der Baubewilligungsnehmer zur Bezahlung der provisorischen und definitiven Abgaben verpflichtet. Diejenigen Personen, welchen im Zeitpunkt des Eintritts der Zahlungspflicht laut Grundbuch das Eigentum zusteht, haften subsidiär (§ 6 Abs. 2 RFE). Bei Um-, An-, Aus- und Erweiterungsbauten sowie Zweckänderungen einer bereits angeschlossenen Baute entsteht die Zahlungspflicht für Wasser- und Abwasseranschlussgebühren innert 60 Tagen nach Baubeginn (§ 21 und § 34 RFE).