5.6. Die Gemeinde muss die Forderung gegenüber dem nach Reglement Zahlungspflichtigen verfügen. Verfügt sie die Anschlussgebühr gegenüber einem falschen Adressaten, ist die Verfügung nichtig bzw. nicht vollstreckbar (AGVE 2011 S. 327 ff.; AGVE 2002 S. 507 ff.). Zur Bezahlung der Abgaben sind diejenigen Personen verpflichtet, denen im Zeitpunkt des Eintritts der Zahlungspflicht laut Grundbuch das Eigentum zusteht (§ 6 Abs. 1 RFE). Wird die Abgabeverfügung im Rahmen eines Baubewilligungsverfahrens erlassen, ist der Baubewilligungsnehmer zur Bezahlung der provisorischen und definitiven Abgaben verpflichtet.