Anlässlich der Augenscheinverhandlung vom 7. Mai 2025 brachten die Vertreter der Gemeinde vor, dass sie vom Voreigentümer keine Anschlussgebühren hätten erheben können, da dieser den Umbau nicht gemeldet hatte. Die Gemeinde sei auf die Meldung angewiesen, um überhaupt vom Eintritt eines Abgabetatbestands Kenntnis erlangen zu können. Dem entgegnete der Beschwerdeführer, dass die Gemeinde eine Meldepflicht für Umbauten explizit im Reglement vorsehen müsse. Die Zahlungspflicht entstehe unabhängig von der Kenntnis der Gemeinde (Protokoll, S. 10). Dazu ist festzuhalten, dass die Gemeinde auch bei einer Meldung der vorgenommenen - 14 -