§ 40 Abs. 5 BNO sieht klar vor, dass Fenster direkt ins Freie führen und geöffnet werden können müssen. Erst mit der Fenstervergrösserung erfüllte der Raum die wohnhygienischen Anforderungen und erlangte die Eignung als Wohnraum, wodurch sich die Bruttogeschossfläche der Liegenschaft der Beschwerdeführenden entsprechend erhöhte. Der Abgabetatbestand hat sich somit erst mit der Fenstervergrösserung im Jahr 2023 verwirklicht. Davor war der Raum nicht für Wohnzwecke geeignet und dementsprechend nicht an die Bruttogeschossfläche anzurechnen.