5.5. Dem "C-Zimmer" mangelte es aufgrund der zu geringen Fensterfläche vor der im Jahr 2023 von den Beschwerdeführenden vorgenommen Fenstervergrösserung an der Eignung zum dauernden Aufenthalt bzw. zu Wohnzwecken, weshalb es nicht an die Bruttogeschossfläche anzurechnen war. Daran ändert auch nichts, dass die Fensterfläche knapp genügend gewesen wäre, wenn man das nicht öffenbare Fenster aus Glasbausteinen dazugezählt hätte. § 40 Abs. 5 BNO sieht klar vor, dass Fenster direkt ins Freie führen und geöffnet werden können müssen.