5.4. Vorliegend wird von den Beschwerdeführenden nicht bestritten, dass das "C-Zimmer" vor der durch sie vorgenommenen Fenstervergrösserung lediglich über ein einziges öffenbares Fenster auf der Südfassade mit einer Grösse von 0.92 m2 verfügte. Beim zweiten Fenster handelte es sich nicht um ein eigentliches Fenster, sondern um eine Fläche aus Glasbausteinen (Protokoll, S. 2 f., S. 8). Nach § 40 Abs. 5 der Bau- und Nutzungsordnung Q._____, beschlossen von der Gemeindeversammlung am 26. Oktober 2000, genehmigt vom Grossen Rat am tt.mm.2002, (kurz: BNO Q._____) müssen Wohn-, Schlaf-, und Arbeitsräume Fenster aufweisen, die direkt ins Freie führen und geöffnet werden können.