5.3. Die Verwendbarkeit einer Fläche gemäss § 32 Abs. 2 BauV beurteilt sich nach einem objektiven Massstab; es kommt auf die Verhältnisse des durchschnittlichen Grundeigentümers und darauf an, wie die betreffende Fläche unter sachlichen Gesichtspunkten genutzt wird (vgl. AGVE 1999, S. 239 mit Hinweisen; Ernst Kistler/René Müller, Baugesetz des Kantons Aargau, 2. Auflage, Lenzburg 2002, S. 269).