Vorliegend hat eine Umnutzung stattgefunden, welche eine Erhöhung der Bruttogeschossfläche zur Folge hatte. Fraglich ist jedoch, zu welchem Zeitpunkt die Umnutzung stattgefunden hat. Die Beschwerdeführenden vertreten die Auffassung, die Umnutzung des Raums sei bereits im Jahr 2006 erfolgt. Die Beschwerdegegnerin ist dagegen der Meinung, dass der Raum vor der Fenstervergrösserung den wohnhygienischen Anforderungen noch nicht entsprochen habe und die Umnutzung und damit einhergehende Erhöhung der Bruttogeschossfläche erst im Jahr 2023 erfolgt sei.