5.2. Zum Argument der Beschwerdeführenden, dass keine Erhöhung der Bruttogeschossfläche erfolgt sei, ist festzuhalten, dass die Fenstervergrösserung an sich zwar keine Erhöhung der Bruttogeschossfläche bewirkt. Vorliegend hat jedoch eine Umnutzung des ursprünglich nicht dem Wohnen dienenden und damit nicht als Bruttogeschossfläche anrechenbaren Trockenraums (Erw. 5.1.) stattgefunden. Das sogenannte "C-Zimmer" dient dem Wohnen (Baubewilligung vom 29. Januar 2024), wodurch sich die Bruttogeschossfläche entsprechend erhöht. Vorliegend hat eine Umnutzung stattgefunden, welche eine Erhöhung der Bruttogeschossfläche zur Folge hatte.